Kann man einen Minder­mengen­zu­schlag mit der GKV abrechnen?

Wir haben eine Kundin, die ein Zytostatikum benötigt, welches wir nur über den Hersteller beziehen können. Da wir aber nicht den Mindest­bestell­wert von 3.000 € erreichen, berechnet der Hersteller uns 50,00 € + 9,50 € MwSt. Transport­pauschale/Minder­mengen­zuschlag.

Kann es richtig sein, dass wir auf diesen Kosten sitzen bleiben? Auf der einen Seite unter­liegen wir dem Kontra­hierungs­zwang und auf der anderen Seite fressen die Beschaffungs­kosten unsere Marge auf. Gleich­zeitig bleibt das Hoch­preiser­risiko … Gibt es eine Möglichkeit, diese Kosten abzu­rechnen?

Antwort

Im Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatzkassen findet man unter § 7 Abs. 7 Folgendes zu Beschaffungs­kosten:

7 Abs. 7 AVV

„Unvermeid­bare Telegramm­gebühren, Fernsprech­gebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arznei­mitteln, die üblicher­weise weder in Apotheken noch im Groß­handel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungs­kosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustim­mung der Ersatz­kasse einzuholen.“

Bei den Ersatz­kassen können (und sollten) Sie also einen Antrag auf Übernahme der Beschaffungs­kosten stellen, wenn das Arznei­mittel nicht vorrätig oder über den Groß­handel beschaffbar ist.

Bei den Regional­kassen würden wir Ihnen empfehlen, im für Sie gültigen Arznei­liefer­vertrag nachzu­schauen, ob auch dort eine Regelung zu Beschaffungs­kosten zu finden ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung