Kann man einen Mindermengenzuschlag mit der GKV abrechnen?
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Wir haben eine Kundin, die ein Zytostatikum benötigt, welches wir nur über den Hersteller beziehen können. Da wir aber nicht den Mindestbestellwert von 3.000 € erreichen, berechnet der Hersteller uns 50,00 € + 9,50 € MwSt. Transportpauschale/Mindermengenzuschlag.
Kann es richtig sein, dass wir auf diesen Kosten sitzen bleiben? Auf der einen Seite unterliegen wir dem Kontrahierungszwang und auf der anderen Seite fressen die Beschaffungskosten unsere Marge auf. Gleichzeitig bleibt das Hochpreiserrisiko … Gibt es eine Möglichkeit, diese Kosten abzurechnen?
Antwort
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen findet man unter § 7 Abs. 7 Folgendes zu Beschaffungskosten:
7 Abs. 7 AVV
„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive MwSt.), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“
Bei den Ersatzkassen können (und sollten) Sie also einen Antrag auf Übernahme der Beschaffungskosten stellen, wenn das Arzneimittel nicht vorrätig oder über den Großhandel beschaffbar ist.
Bei den Regionalkassen würden wir Ihnen empfehlen, im für Sie gültigen Arzneiliefervertrag nachzuschauen, ob auch dort eine Regelung zu Beschaffungskosten zu finden ist.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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