Kann man eine Wirkstoffverordnung eines BtM beliefern?

In unserer Apotheke wurde ein BtM-Rezept vorgelegt. In der Verordnungszeile stand lediglich „Morphinsulfat 20 mg 50 St.“. Es handelte sich also um eine reine Wirkstoffverordnung. Alle anderen Angaben wurden vom Arzt gemacht.

Wie verhält man sich in dieser Situation am besten? Soweit wir wissen, sind bei BtM-Rezepten reine Wirk­stoff­ver­ordnungen nicht erlaubt.

Antwort

Ein Betäubungsmittel muss laut BtMVV mit der Arzneimittelbezeichnung und, falls eine der folgenden Angaben dadurch nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich mit Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, und mit der Darreichungsform verordnet werden.

Dies ist § 9 Abs. 1 Punkt 3 der BtMVV zu entnehmen:

9 Abs. 1 Punkt 3 BtMVV

„Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform, […]“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung