Kann man eine Jumbopackung ausnahmsweise abrechnen, wenn ein Rabattvertrag vorliegt?

Uns liegt eine Kinderverordnung über „200 Vigantol 1000 IE Tabletten PZN 13155690“ zulasten der AOK Rheinland/Hamburg (IK 104212505) vor.

Warum öffnet sich ein Fenster mit Rabattvertragsartikeln, obwohl es sich um keine therapiegerechte Packungsgröße handelt, die doch zulasten der Krankenkasse nicht abrechenbar ist? Ist eine Abgabe in diesem Sonderfall doch möglich?

Antwort

Für die nicht erstattungsfähige Packungsgröße liegen tatsächlich zwei Rabattverträge der AOK Rheinland/Hamburg vor, wie der Ausschnitt aus der Lauer-Taxe zeigt:

Welchen Hintergrund dies hat, können wir nicht mit Sicherheit sagen. Da Vitamin-D-Tabletten in der Regel auch nicht als Sprechstundenbedarf bezogen werden, machen die Rabattverträge für die Jumbopackung wenig Sinn. Es könnte sein, dass die Hersteller den Rabattvertrag pauschal für alle im Handel befindlichen Packungsgrößen abgeschlossen haben.

Diese Packungsgröße (= Jumbopackung) kann jedoch auf Einzelverordnungen nicht zulasten der GKV abgerechnet werden (§ 31 Abs. 4 SGB V):

31 Abs. 4 Satz 2 SGB V

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Daher sollten Sie mit dem Arzt eine Mengenänderung besprechen und das Rezept entsprechend ändern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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