Kann man ein Rezept trotz fehlender Berufsbezeichnung des Arztes einreichen?

Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem zwar Name und Adresse des Arztes, aber nicht die Berufsbezeichnung angegeben ist. Wir haben versucht, diese zu recherchieren, waren aber nicht erfolgreich – weder per Telefon noch im Internet.

Können wir das Rezept im Zweifel ohne Berufsbezeichnung einreichen?

Antwort

§ 2 der AMVV gibt vor, welche Angaben auf einem Rezept zu finden sein müssen:

2 Arzneimittelverschreibungsverordnung

„(1) Die Verschreibung muss enthalten:

1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,

2. Datum der Ausfertigung,

3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,

4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,

4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,

5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,

6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,

6a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen,

7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen,

8. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,

9. bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzlich

a) die Dosierung pro Tier und Tag,

b) die Dauer der Anwendung und

c) sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit, sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Identität der Tiere,

10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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