Kann man diese nicht normierte Packung abgeben oder muss man stückeln?

Folgendes Rezept wurde uns vorgelegt:

Krankenkasse: AOK Niedersachsen (102114819)
„Talvosilen forte 500/30 HKP 100 St“

Die 100er-Packung ist nicht normiert. Was müssen wir abgeben? Die 100er trotz fehlender N-Kennzeichnung oder lieber 5 x 20 Stück? Die Kundin möchte auch eine Quittung über die Zuzahlung haben, da sie für eine eventuelle Befreiung „sammelt“.

Antwort

Bei der 100er-Packung handelt es sich um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, die nicht zulasten der GKV abgegeben werden kann.

Der Nmax-Bereich für Analgetika in Kombination mit Codein liegt bei 18 bis ­22 Stück (es handelt sich dabei um den N2-Bereich, da der N3-Bereich nicht definiert ist):

Packungen, deren Inhalt diese Menge übersteigt, sind Jumbopackungen.

Das Abgabeverbot von Jumbopackungen ist unter anderem in § 31 SGB V geregelt:

31 SGB V

„(4) Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Es ist jedoch möglich, vielfache Mengen des größten Messbereiches auf Kassenrezept abzugeben. Der Patient muss dann allerdings fünfmal eine Zuzahlung leisten.

Außerdem wird für die Verordnung vielfacher Mengen der Nmax in § 6 Absatz 3 des Rahmenvertrags ein besonderer Vermerk gefordert:

6 Absatz 3 des Rahmenvertrags

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung