Kann man Botox zulasten einer GKV abrechnen?

Uns wurde ein Kassenrezept vorgelegt, auf dem „Botox 50 Allergan-Einheiten 1 St“ verordnet wurde.
Bisher haben wir Botox-Verordnungen nur als Privatrezept erhalten.

Dürfen wir dieses Rezept zulasten der GKV abrechnen?

Antwort

Wenn es um die Korrektur von Schönheitsmakeln und Gesichtsfalten geht, ist Botox keine Kassenleistung.
Wird es jedoch für die folgenden medizinischen Zwecke, für die es laut Fachinformation eine Zulassung hat, eingesetzt, ist es auch zulasten der GKV abrechenbar:

Neurologische Erkrankungen:

  • Fokale Spastizität in Zusammenhang mit dynamischer Spitzfußstellung infolge von Spastizität bei gehfähigen Patienten mit infantiler Zerebralparese, die zwei Jahre oder älter sind.
  • Fokale Spastizität des Handgelenkes und der Hand bei erwachsenen Schlaganfallpatienten.
  • Fokale Spastizität des Fußgelenkes bei erwachsenen Schlaganfallpatienten (siehe Abschnitt 4.4).
  • Blepharospasmus, hemifazialer Spasmus und koexistierende fokale Dystönien.
  • Zervikale Dystonie (Torticollis spasmodicus).
  • Linderung der Symptome bei erwachsenen Patienten, die die Kriterien einer chronischen Migräne erfüllen (Kopfschmerzen an >15 Tagen pro Monat, davon mindestens 8 Tage mit Migräne) und die auf prophylaktische Migräne-Medikation nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben (siehe Abschnitt 4.4).

Blasenfunktionsstörungen:

  • Idiopathische überaktive Blase mit den Symptomen Harninkontinenz, imperativer Harndrang und Pollakisurie bei erwachsenen Patienten, die auf Anticholinergika nur unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben.
  • Harninkontinenz bei Erwachsenen mit neurogener Detrusorhyperaktivität bei neurogener Blase infolge einer stabilen subzervikalen Rückenmarksverletzung oder Multipler Sklerose.

Erkrankungen der Haut und mit der Haut verbundene Erkrankungen:

  • Starke, fortbestehende primäre Hyperhidrosis axillaris, die störende Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens hat und mit einer topischen Behandlung nicht ausreichend kontrolliert werden kann.“

Ob eine der genannten Erkrankungen vorliegt, können und müssen Sie nicht überprüfen. Falls Sie den Verdacht haben, dass das Präparat zu einem anderen Zwecke eingesetzt wird (zum Beispiel aufgrund des verordnenden Arztes), so sollten Sie sicherheitshalber vorher mit dem Arzt Rücksprache halten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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