Kann Keltican zulasten der BG abgegeben werden?
Uns liegt ein BG-Rezept über Keltican forte vor. Dabei handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel.
Ist uns die Abgabe zulasten der BG erlaubt?
Antwort
Laut § 1 Arzneiversorgungsvertrag DGUV wird Folgendes erstattet:
- Arzneimittel
- Verbandmittel
- Medizinprodukte und sonstige apothekenübliche Waren (§ 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmittel
Die BG erstattet also nicht nur Arzneimittel (Rx- und OTC-Mittel), sondern auch apothekenübliche Waren. Nach § 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung sind apothekenübliche Waren wie folgt definiert:
1a Abs. 10 ApBetrO
„(10) Apothekenübliche Waren sind:
- Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
- Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
- Mittel zur Körperpflege,
- Prüfmittel,
- Chemikalien,
- Reagenzien,
- Laborbedarf,
- Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
- Mittel zur Aufzucht von Tieren.“
Da Nahrungsergänzungsmittel zu apothekenüblichen Waren mit Gesundheitsbezug zählen, sollte die Abgabe zulasten der BG nach unserer Einschätzung möglich sein.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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