Kann Keltican zulasten der BG abge­geben werden?

Uns liegt ein BG-Rezept über Keltican forte vor. Dabei handelt es sich um ein Nahrungs­er­gänzungs­mittel.

Ist uns die Abgabe zulasten der BG erlaubt?

Antwort

Laut § 1 Arzneiversorgungsvertrag DGUV wird Folgendes erstattet:

  • Arzneimittel
  • Verbandmittel
  • Medizinprodukte und sonstige apothekenübliche Waren (§ 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmittel

Die BG erstattet also nicht nur Arzneimittel (Rx- und OTC-Mittel), sondern auch apothekenübliche Waren. Nach § 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung sind apothekenübliche Waren wie folgt definiert:

1a Abs. 10 ApBetrO

„(10) Apothekenübliche Waren sind:

  1. Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
  2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
  3. Mittel zur Körperpflege,
  4. Prüfmittel,
  5. Chemikalien,
  6. Reagenzien,
  7. Laborbedarf,
  8. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
  9. Mittel zur Aufzucht von Tieren.“

Da Nahrungsergänzungsmittel zu apothekenüblichen Waren mit Gesundheitsbezug zählen, sollte die Abgabe zulasten der BG nach unserer Einschätzung möglich sein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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