Kann Kamillosan für ein Kleinkind abgerechnet werden?

Uns liegt eine Verordnung über Kamillosan­konzentrat 100 ml für ein Kleinkind vor.

Die EDV zeigt eine Warnmeldung, daher sind wird unsicher: Ist dies zulasten der gesetzlichen Kranken­versicherung (Techniker Krankenkasse in diesem Fall) abrechenbar?

Antwort

Kamillosan ist als apothekenpflichtiges Arzneimittel für Kinder grundsätzlich erstattungsfähig. Allerdings unterliegt es einer Verordnungseinschränkung laut Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA:

Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie

Carminativa,

- ausgenommen bei Säuglingen und Kleinkindern

Bei nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungs­störungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.

Diese Verordnungseinschränkung gilt jedoch nicht bei Einsatz als Carminativum bei Säuglingen und Kleinkindern. Weder die Indikation (sofern keine Indikation auf dem Rezept angegeben ist) noch den Verordnungsausschluss müssen Sie in der Apotheke überprüfen. Die Lösung kann daher zulasten der Kasse abgegeben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung