Kann Kamillosan für ein Kleinkind abgerechnet werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine Verordnung über Kamillosankonzentrat 100 ml für ein Kleinkind vor.
Die EDV zeigt eine Warnmeldung, daher sind wird unsicher: Ist dies zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (Techniker Krankenkasse in diesem Fall) abrechenbar?
Antwort
Kamillosan ist als apothekenpflichtiges Arzneimittel für Kinder grundsätzlich erstattungsfähig. Allerdings unterliegt es einer Verordnungseinschränkung laut Anlage III zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA:
Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie
Carminativa,
- ausgenommen bei Säuglingen und Kleinkindern
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.
Diese Verordnungseinschränkung gilt jedoch nicht bei Einsatz als Carminativum bei Säuglingen und Kleinkindern. Weder die Indikation (sofern keine Indikation auf dem Rezept angegeben ist) noch den Verordnungsausschluss müssen Sie in der Apotheke überprüfen. Die Lösung kann daher zulasten der Kasse abgegeben werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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