Kann gestückelt werden und wenn ja wie?

Uns liegt eine Verordnung über „Nitrofurantoin ratio 100 mg REK 40 St. N2“ (die Menge wurde von 50 auf 40 Stück geändert) vor.

Mit diesem Wirkstoff sind zur Zeit nur Furadantin REK 20 Stück lieferbar. Diese haben keine N-Bezeichnung. Nitrofurantoin ist in der Liste der Packungsgrößenverordnung nicht geführt.

Wir haben nun folgende Fragen:

  1. Dürfen wir Furadantin REK 20 Stück bei Vorliegen eines Rezepts mit „20 St.“ überhaupt zulasten der GKV beliefern, wenn es keine N-Bezeichnung hat? Gilt eine Ausnahmeregelung, da 50 Stück N2, die der Arzt normalerweise verordnet, nicht lieferbar sind?

  2. Wie muss ein Rezept korrekt ausgefüllt sein, um 40 Stück beliefern zu dürfen, wie im vorliegenden Fall?

Antwort:

Präparate mit dem Wirkstoff Nitrofurantoin werden wie folgt in die Packungsgrößenverordnung eingeteilt:

Demnach tragen die 20er-Packungen kein N-Kennzeichen, da sie unterhalb von N1 liegen. Sie sind aber voll zulasten der GKV erstattungsfähig (da keine Jumbopackungen). Hat der Arzt 40 Stück verordnet (egal ob 2 x 20 Stück oder die Gesamtstückzahl 40 Stück) ist die Abgabe gemäß Rahmenvertrag zulässig, da die verordnete Gesamtmenge von 40 Stück zwischen zwei Normbereichen liegt und keine Packung mit 40 Stück im Handel ist bzw. im Falle von 2 x 20 Stück der Arzt zwei bestimmte Packungen verordnet hat. Außerdem sind keine weiteren „Additionsvarianten“ möglich (es gibt zwar eine 30er-Packung aber keine 10er).

Beachten Sie aber bitte auch Folgendes:

  • Der Arzt hat in Ihrem Fall eindeutig das ratio-Produkt verordnet und damit einen „Preisanker“ gesetzt. Es gilt gemäß § 4 (4) Rahmenvertrag:

4 (4) Rahmenvertrag

„Kommt eine vorrangige Abgabe rabatt­begünstigter Arznei­mittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraus­setzungen nach Absatz 1 die drei preis­günstigsten Arznei­mittel und im Falle der Aut- idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arznei­mittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arznei­mittel zu den drei preis­günstigsten Arznei­mitteln, darf das ersetzende Arznei­mittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.

  • Es geht aus Ihrer Verordnung nicht hervor, dass der Arzt die Mengenkorrektur von 50 auf 40 Stück selber vorgenommen hat (Datum und erneute Unterschrift fehlen). Die „Menge“ gehört nicht zu den Positionen, die der Apotheker selber heilen darf, auch nicht nach Rücksprache.

Sie sollten daher mit dem Arzt Rücksprache halten, ihn über die Nichtlieferbarkeiten in Kenntnis setzen und ihn bitten, ein Rezept über 2 x Furadantin 20 Stück (genau wie abgegeben) auszustellen. 

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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