Kann unter Rabattarzneimitteln frei gewählt werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wenn wir Rabattverträge umsetzen müssen, stellen wir uns immer wieder die folgende Frage: Müssen wir, wenn mehrere rabattierte Arzneimittel zur Auswahl stehen, davon das günstigste nehmen?
Antwort
Die Antwort darauf ist eindeutig in § 11 Abs. 1 Satz 3 Rahmenvertrag zu finden:
11 Abs. 1 Satz 3 Rahmenvertrag
Treffen die Voraussetzungen nach Sätze 1 und 2 bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Fertigarzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.
Die Apotheke kann also unabhängig vom Preis unter den Rabattarzneimitteln wählen. Da der EDV nicht zu entnehmen ist, wie hoch die jeweils vereinbarten Rabatte sind, kann auch kein Preisvergleich stattfinden. So kann die Apotheke daher beispielsweise durchaus ein rabattiertes Original abgeben, auch wenn es gleichzeitig rabattierte Importe gibt. Obacht gilt, wenn es um mehrkostenpflichtige Arzneimittel geht: Dann muss die Apotheke nach Möglichkeit eine aufzahlungsfreie Variante abgeben.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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