Kann ein Nachfolgeartikel mit gleicher N-Bezeichnung abgegeben werden?
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Uns liegt ein Rezept über „Tianeurax 12,5 mg FTA 100 N3 PZN 09680232“ vor. Die 100er-Packung ist AV und nicht mehr erhältlich, als Nachfolger wird eine Packung mit 300 Stück angezeigt, die ebenfalls eine N3-Kennzeichnung trägt.
Dürfen wir hier statt 100 St. auch 300 St. Tianeurax abgeben, da die 100er-Packung außer Handel ist und die 300 St. auch als N3 gekennzeichnet sind?
Antwort
Auch wenn es sich bei der 300-St.-Packung N3 um den Nachfolgeartikel der 100er-Packung N3 handelt, darf dieser nach unserer Einschätzung nicht ohne Änderung der Verordnung abgegeben werden. Grundsätzlich muss bei Nachfolgeartikeln immer darauf geachtet werden, dass für einen Austausch auch die Aut-idem-Kriterien erfüllt werden. Doch hier gibt es eine Besonderheit.
Der Grund liegt in der unterschiedlichen Zuordnung der Produkte. Die neue Packungsgröße zu 300 St. N3 wird nicht wie der Vorgänger den Psychopharmaka zugeordnet, sondern dem Wirkstoff Tianeptin, der nun eine ganz eigene Gruppe besitzt:
Laut § 18 Abs. 1 Rahmenvertrag ist es nicht erlaubt, Arzneimittel mit identischer Normgröße, aber unterschiedlicher Zuordnung nach Packungsgrößenverordnung auszutauschen:
18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen
„Beim Austausch von Fertigarzneimitteln, deren Stückzahl aufgrund unterschiedlicher Positionen in der PackungsV mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden kann, ist abweichend von § 8 Absatz 3 nur der N-Bereich maßgebend, der zu der verordneten PZN im Preis- und Produktverzeichnis angegeben ist. Eine Wirkstoffverordnung ist in solchen Fällen dann eine unklare Verordnung, wenn nicht sowohl Stückzahl als auch eine zugehörige N-Bezeichnung angegeben werden.“
Der Arzt sollte daher in diesem Fall die Verordnung auf die gewünschte Packungsgröße ändern.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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