Kann ein Glucose-Lebensmittel auf Sprechstundenbedarf abgerechnet werden?

Wir haben eine allgemeine Frage zur Belieferung von Sprech­stunden­rezepten (Bereich Nieder­sachsen) über orale Glucose­toleranz-Lösungen.

Accu-Chek Dextrose O.G.T. Saft ist ja leider außer Handel.

Können wir neben der Rezeptur nach NRF auch Gluco75 Pulver (PZN: 9942206) auf ein Sprech­stunden­rezept abrechnen?

Antwort

In Anlage 1 zur Vereinbarung über die Verordnung von Sprech­stunden­bedarf zwischen der KVN und den Verbänden der Kranken­kassen wird nur ein oraler Glucose­toleranz­test oder Glucose­pulver als Rezeptur genannt, kein Fertig­pulver (das von Ihnen genannte ist übrigens als Lebens­mittel im Handel).

Daher ist davon auszugehen, dass das Fertigpulver nicht abgerechnet werden kann.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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