Kann ein Entlassrezept ohne Entlassrezeptbalken beliefert werden?

Wir bekommen in letzter Zeit immer wieder Entlass­rezepte, die aber nicht auf einem Entlass­management-Formular gedruckt wurden, sondern auf normalen Muster-16-Rezepten. Der Status trägt am Ende die Ziffer 4, die BSNR beginnt mit „75“. Allerdings weicht auch die unten rechts aufge­druckte BSNR von der oben aufge­druckten Zahl ab und beginnt nicht mit „75“.

Können wir solche Rezepte beliefern?

Antwort

In Anlage 8 zum Rahmen­vertrag nach § 129 SGB V („Ergänzende Bestim­mungen für die Arznei­mittel­ver­sorgung im Rahmen des Entlass­managements nach § 39 Absatz 1a SGB V“) ist definiert, wie ein Entlass­rezept auszu­sehen hat:

1 Arznei­verordnungs­blätter und elektronische Ver­ordnungen im Entlass­management

„(1) Eine Verordnung gilt als Entlass­verordnung, wenn die papier­gebundene Verordnung auf einem Vordruck erfolgt, der dem Arznei­verordnungs­blatt (Muster 16) der Anlage 2/2a des BMV-Ä in der jeweils gültigen Fassung entspricht, mit der Sonder­kenn­zeichnung ‚Entlass­management‘ gemäß Anlage 2 – Technische Anlage zum Rahmen­vertrag Entlass­management von Kranken­häusern nach § 39 Absatz 1a Satz 9 SGB V – versehen ist und die Betriebs­stätten­nummer (BSNR) in der Codier­leiste mit den Ziffern ‚75‘ beginnt. Elektronische Verordnungen sind entsprechend den Vorgaben der Anlage 2b des BMV-Ä gekenn­zeichnet.“

Da Ihr Rezept nicht auf dem vorge­schriebenen Formular ausge­stellt wurde, fehlt eindeutig eine Voraus­setzung, die ein Entlass­rezept als solches kenn­zeichnet – damit gilt das vor­liegende Rezept nicht als Entlass­rezept. Bezüglich der BSNR sollten Sie prüfen, was der zutreffende Liefer­vertrag in diesem Fall vorsieht: Ist dort eine Prüf­pflicht bei abweichenden Nummern vereinbart? Grund­sätzlich könnten Sie gemäß Rahmen­vertrag die Angaben aus der Codier­leiste nach Rück­sprache mit dem Arzt verwenden und die andere (fehler­hafte) Nummer streichen, aller­dings trägt diese ja nicht die Angaben für das Entlass­management. Aufgrund der zahl­reichen Fragen zu den Formalien sollten Sie mit dem ausstellenden Kranken­haus Rück­sprache halten, um diese eindeutig zu klären.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung