Kann ein E-Rezept, bei dem die Mengenangabe fehlt, retaxiert werden?

Uns liegt ein E-Rezept zu­lasten einer GKV vor, auf dem Folgendes verordnet ist: Linezolid-ratiopharm 600 mg Film­tabletten, PZN 11088280 >>Dj<<. Die Menge fehlt, also weder Stück­zahl noch Norm­größe sind ange­geben. Durch die PZN können wir in der Taxe aber ein­deutig zu­ordnen, um welches Arznei­mittel es sich handelt.

Dürfen wir das Arznei­mittel so ab­geben oder kann uns die Kranken­kasse dann retaxieren?

Antwort

Seit dem 1. Juli 2024 ist die sog. „Zusatz­ver­ein­barung zum Rahmen­vertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V für elektro­nische Ver­ordnungen“ in Kraft. Sie gilt für alle bis zum 31. Dezember 2024 abge­rufenen E-Rezepte und für alle gesetz­lichen Kranken­kassen und um­fasst auch alle E-Rezepte, die seit dem 1. Januar 2024 aufge­rufen wurden. In ihr ist ein besonderer Retax­schutz für Apotheken geregelt.

So dürfen Kranken­kassen nicht retaxieren, wenn die Angabe von Wirk­stärke, Dar­reichungs­form, Menge oder Packungs­größe auf dem Rezept fehlt, jedoch eine Pharma­zentral­nummer (PZN) ange­geben ist. In Ihrem Fall ist das ver­ordnete Arznei­mittel durch die PZN 11088280 ein­deutig einem Ein­trag in der Taxe zuzu­ordnen, hier Linezolid-ratiopharm 600 mg Film­tabletten 30 Stück N2. Durch die Friedens­pflicht bis Ende des Jahres können Sie das Medi­kament dement­sprechend abgeben. Wir empfehlen aber, im Abgabe­daten­satz die fehlenden Angaben zu doku­mentieren und dies zu signieren, um den Anforderungen der AMVV gerecht zu werden. Auch ist eine Information der Praxis über die fehlenden Angaben sinn­voll, damit diese in Zukunft, vor allem, wenn die Friedens­pflicht nicht mehr gültig ist, korrekte und vollständige E-Rezepte austellt.

Des Weiteren sind folgende Fälle vom Retax­schutz erfasst:

  • Im Feld „Berufs­bezeichnung“ steht nur Arzt/Ärztin, Ander­weitiges, oder es ist nicht aus­füllt. Es ist aus­reichend, dass sich aus der lebens­langen Arzt­nummer die Fach­arzt­gruppe ab­leiten lässt.
  • Die Telefon­nummer fehlt. Es ist aus­reichend, wenn die ver­schreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke muss sie nicht ergänzen und auch nicht auf Richtig­keit prüfen.
  • Die Apotheke hat keine Prüf­pflicht auf inhaltliche Richtigkeit:
    • der Praxis-/Klinik­anschrift,
    • der (Pseudo-)Arzt­nummer,
    • der BSNR/des Standort­kenn­zeichens,
    • des Versicherten­status.
Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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