Kann ein E-Rezept, bei dem die Mengenangabe fehlt, retaxiert werden?
Uns liegt ein E-Rezept zulasten einer GKV vor, auf dem Folgendes verordnet ist: Linezolid-ratiopharm 600 mg Filmtabletten, PZN 11088280 >>Dj<<. Die Menge fehlt, also weder Stückzahl noch Normgröße sind angegeben. Durch die PZN können wir in der Taxe aber eindeutig zuordnen, um welches Arzneimittel es sich handelt.
Dürfen wir das Arzneimittel so abgeben oder kann uns die Krankenkasse dann retaxieren?
Antwort
Seit dem 1. Juli 2024 ist die sog. „Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V für elektronische Verordnungen“ in Kraft. Sie gilt für alle bis zum 31. Dezember 2024 abgerufenen E-Rezepte und für alle gesetzlichen Krankenkassen und umfasst auch alle E-Rezepte, die seit dem 1. Januar 2024 aufgerufen wurden. In ihr ist ein besonderer Retaxschutz für Apotheken geregelt.
So dürfen Krankenkassen nicht retaxieren, wenn die Angabe von Wirkstärke, Darreichungsform, Menge oder Packungsgröße auf dem Rezept fehlt, jedoch eine Pharmazentralnummer (PZN) angegeben ist. In Ihrem Fall ist das verordnete Arzneimittel durch die PZN 11088280 eindeutig einem Eintrag in der Taxe zuzuordnen, hier Linezolid-ratiopharm 600 mg Filmtabletten 30 Stück N2. Durch die Friedenspflicht bis Ende des Jahres können Sie das Medikament dementsprechend abgeben. Wir empfehlen aber, im Abgabedatensatz die fehlenden Angaben zu dokumentieren und dies zu signieren, um den Anforderungen der AMVV gerecht zu werden. Auch ist eine Information der Praxis über die fehlenden Angaben sinnvoll, damit diese in Zukunft, vor allem, wenn die Friedenspflicht nicht mehr gültig ist, korrekte und vollständige E-Rezepte austellt.
Des Weiteren sind folgende Fälle vom Retaxschutz erfasst:
- Im Feld „Berufsbezeichnung“ steht nur Arzt/Ärztin, Anderweitiges, oder es ist nicht ausfüllt. Es ist ausreichend, dass sich aus der lebenslangen Arztnummer die Facharztgruppe ableiten lässt.
- Die Telefonnummer fehlt. Es ist ausreichend, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Die Apotheke muss sie nicht ergänzen und auch nicht auf Richtigkeit prüfen.
- Die Apotheke hat keine Prüfpflicht auf inhaltliche Richtigkeit:
- der Praxis-/Klinikanschrift,
- der (Pseudo-)Arztnummer,
- der BSNR/des Standortkennzeichens,
- des Versichertenstatus.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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