Kann ein BtM-Rezept über Phenobarbital 100 mg beliefert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Gestern erhielten wir von einer Uniklinik ein BtM-Rezept über „Phenobarbital-neuraxpharm 100 mg 100 Tbl. N2 Dos. 0,5–0–0,5“.
Dürfen wir das Rezept überhaupt beliefern? Denn Phenobarbital in dieser Stärke gilt doch nicht als BtM?
Antwort
BtM-Rezepte dürfen ausschließlich für die Verordnung von Betäubungsmitteln verwendet werden. Ein Nicht-BtM kann nur neben einem BtM auf diesem Formular verordnet werden.
8 BtMVV
„Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.“
Gemäß Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist Phenobarbital in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 10 % oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital, berechnet als Säure, enthalten, ausgenommen. Das bedeutet, dass Arzneimittel dieser Konzentrationen keine Betäubungsmittel sind. Das verordnete Arzneimittel kann also „normal“ als verschreibungspflichtiges Arzneimittel auf einem Muster-16-Rezept verschrieben werden.
Das vorliegende BtM-Rezept können Sie daher nicht beliefern und müssen die Klinik um ein neues Rezept bitten.
Weiterführende Links:
- DAP-Rubrik „BtM“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung