Kann die Rekonstitution von Evrysdi abgerechnet werden?
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Wir haben von einem Arzt die Anfrage, ob wir Evrysdi für eine Patientin fertig rekonstituieren. Das wäre ja dann eine Rezeptur und bei dem EK von über 8.000,00 € kommen wir auf einen exorbitant hohen Rezepturpreis.
Zählt das Rekonstituieren als Rezeptur oder wird dies „nur“ als Serviceleistung der Apotheke gewertet?
Antwort
Für die Anfertigung beispielsweise eines Antibiotika-Trockensaftes gibt es keinen Preis in der Hilfstaxe und es wird auch nicht ausdrücklich auf die Herstellung durch Fachpersonal hingewiesen, sodass diese Dienstleistung ein Service der Apotheke ist.
Bei Evrysdi ist das anders. Dort wird ausdrücklich auf die Herstellung durch Fachpersonal hingewiesen:
Hinweise zur Handhabung
„Das Pulver muss vor der Abgabe an den Patienten von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe (z. B. Apotheker) zu einer Lösung zum Einnehmen rekonstituiert werden.“
Seit Februar ist die Abrechnung der Rekonstitution auch Bestandteil des vdek-Arzneiversorgungsvertrags:
vdek-Arzneiversorgungsvertrag
1) Anlage 1 - Pharmazeutische Leistungen
a. Die Vereinbarung über eine „Gebühr für die Herstellung von Lösungen zur Befüllung von Schmerzpumpen außerhalb der Ladenöffnungszeiten“ wird zu Teil 1 der Anlage 1.
b. Als Teil 2 wird folgende Regelung zur „Rekonstitution Risdiplam (Evrysdi ®)“ neu eingefügt:
Präambel
Die Fachinformation von Risdiplam (Evrysdi®) schreibt die Rekonstitution des Fertigarzneimittels durch einen Angehörigen der Gesundheitsberufe vor der Abgabe an den Anwendenden vor. Der vdek und der DAV legen mit dieser Vereinbarung fest, zu welchen Bedingungen die Abrechnung dieser pharmazeutischen Leistung durch die Apotheke zulasten der Ersatzkassen erfolgen kann, wenn ein ordnungsgemäßes Arzneiverordnungsblatt oder eine vereinbarungsgemäße elektronische Verordnung über die TI vorliegt.
§ 1 Definition der Leistung
(1) Die Apotheke stellt eine anwendungsfertige Lösung aus dem Fertigarzneimittel Evrysdi® unter Berücksichtigung der Fachinformation her.
(2) Die anwendungsfertige Lösung wird bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der begrenzten Haltbarkeit des nach Absatz 1 gemäß Zulassung rekonstituierten Fertigarzneimittels für den Anwendenden zur Verfügung gestellt. Das betrifft insbesondere die Verordnung größerer Mengen (z. B. Quartalsbedarf), bei denen die Apotheke durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die verordnete Menge Arzneimittel gemäß Dosierungsvorgaben der verordnenden Person innerhalb der Haltbarkeit vollständig eingenommen werden kann.
(3) Die dazu benötigten Materialien und das erforderliche Lösungsmittel sind mit der Vergütung nach § 2 abgegolten.
(4) Das abgabefertige Produkt muss mit einem Haltbarkeitsdatum gekennzeichnet werden.
(5) Die Apotheke informiert Anwendende und ggf. Angehörige über den Umgang mit der anwendungsfertigen Lösung inkl. Hinweisen zur Lagerung.
§ 2 Abrechnung und Vergütung
Die Apotheke rechnet die Rekonstitution unter der Sonder-PZN 17716518 ab. Die Vergütung beträgt 22,00 Euro netto pro Flasche. Bei bedarfsgerechten Teillieferungen kann die Gesamtmenge bereits mit der ersten Versorgung abgerechnet werden. Die Abrechnungsbestimmungen für das Fertigarzneimittel bleiben davon unberührt.
Demnach können Sie per Sonder-PZN eine Vergütung von 22 Euro netto pro Flasche abrechnen. Es gilt aber nicht als Rezeptur. Für Verordnungen zulasten einer Primärkasse sollten Sie die entsprechenden Lieferverträge auf eine vergleichbare Abrechnungsmöglichkeit prüfen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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