Kann die Rekonstitution von Evrysdi abgerechnet werden?

Wir haben von einem Arzt die Anfrage, ob wir Evrysdi für eine Patientin fertig rekonstituieren. Das wäre ja dann eine Rezeptur und bei dem EK von über 8.000,00 € kommen wir auf einen exorbitant hohen Rezeptur­preis.

Zählt das Rekonstituieren als Rezeptur oder wird dies „nur“ als Service­leistung der Apotheke gewertet?

Antwort

Für die Anfertigung beispiels­weise eines Antibiotika-Trocken­saftes gibt es keinen Preis in der Hilfs­taxe und es wird auch nicht aus­drücklich auf die Herstel­lung durch Fach­personal hinge­wiesen, sodass diese Dienst­leistung ein Service der Apotheke ist.

Bei Evrysdi ist das anders. Dort wird aus­drücklich auf die Herstel­lung durch Fach­personal hinge­wiesen:

Hinweise zur Handhabung

„Das Pulver muss vor der Abgabe an den Patienten von einem Ange­hörigen der Gesund­heits­berufe (z. B. Apotheker) zu einer Lösung zum Ein­nehmen rekonstituiert werden.“

Seit Februar ist die Abrechnung der Rekonstitution auch Bestandteil des vdek-Arznei­versorgungs­vertrags:

vdek-Arzneiversorgungsvertrag

1) Anlage 1 - Pharma­zeutische Leistungen

a. Die Vereinbarung über eine „Gebühr für die Herstellung von Lösungen zur Befüllung von Schmerz­pumpen außerhalb der Laden­öffnungs­zeiten“ wird zu Teil 1 der Anlage 1.

b. Als Teil 2 wird folgende Regelung zur „Rekonstitution Risdiplam (Evrysdi ®)“ neu eingefügt:

Präambel

Die Fach­information von Risdiplam (Evrysdi®) schreibt die Rekonstitution des Fertig­arznei­mittels durch einen Ange­hörigen der Gesund­heits­berufe vor der Abgabe an den Anwendenden vor. Der vdek und der DAV legen mit dieser Vereinbarung fest, zu welchen Bedingungen die Abrechnung dieser pharma­zeutischen Leistung durch die Apotheke zulasten der Ersatz­kassen erfolgen kann, wenn ein ordnungs­gemäßes Arznei­verordnungs­blatt oder eine verein­barungs­gemäße elektronische Verordnung über die TI vorliegt.

§ 1 Definition der Leistung

(1) Die Apotheke stellt eine anwendungs­fertige Lösung aus dem Fertig­arznei­mittel Evrysdi® unter Berück­sichtigung der Fach­information her.

(2) Die anwendungs­fertige Lösung wird bedarfs­gerecht unter Berück­sichtigung der begrenzten Halt­barkeit des nach Absatz 1 gemäß Zulas­sung rekonstituierten Fertig­arznei­mittels für den Anwendenden zur Verfügung gestellt. Das betrifft insbesondere die Verordnung größerer Mengen (z. B. Quartals­bedarf), bei denen die Apotheke durch geeignete Maßnahmen sicher­stellt, dass die verordnete Menge Arznei­mittel gemäß Dosierungs­vor­gaben der verordnenden Person innerhalb der Halt­barkeit voll­ständig einge­nommen werden kann.

(3) Die dazu benötigten Materialien und das erforderliche Lösungs­mittel sind mit der Vergütung nach § 2 abgegolten.

(4) Das abgabe­fertige Produkt muss mit einem Halt­barkeits­datum gekenn­zeichnet werden.

(5) Die Apotheke informiert Anwendende und ggf. Angehörige über den Umgang mit der anwendungs­fertigen Lösung inkl. Hinweisen zur Lagerung.

§ 2 Abrechnung und Vergütung

Die Apotheke rechnet die Rekonstitution unter der Sonder-PZN 17716518 ab. Die Vergütung beträgt 22,00 Euro netto pro Flasche. Bei bedarfs­ge­rechten Teil­lieferungen kann die Gesamt­menge bereits mit der ersten Versorgung abge­rechnet werden. Die Abrechnungs­be­stimmungen für das Fertig­arznei­mittel bleiben davon unbe­rührt.

Demnach können Sie per Sonder-PZN eine Vergütung von 22 Euro netto pro Flasche abrechnen. Es gilt aber nicht als Rezeptur. Für Verordnungen zulasten einer Primär­kasse sollten Sie die entsprechenden Liefer­verträge auf eine vergleichbare Abrechnungs­möglichkeit prüfen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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