Kann die Pille bei Akne zulasten der GKV verordnet werden?
Wir haben eine Verordnung für eine 35-jährige Frau zulasten einer GKV über „Angiletta 2 mg/0,03 mg FTA 6 x 21 St. N3 PZN 09758537“ erhalten. Auf dem Rezept ist als Diagnose Akne vermerkt. Diese Pille ist aber nur als Kontrazeptivum zugelassen.
Dürfen wir das Rezept zulasten der GKV beliefern?
Antwort
Grundsätzlich sind kontrazeptive Arzneimittel zulasten der GKV nur bis zur Vollendung des 22. Lebensjahrs erstattungsfähig. Wenn die jeweiligen Präparate neben der Zulassung für die hormonelle Kontrazeption noch für andere Indikationen zugelassen sind, kann das Präparat auch über das 22. Lebensjahr hinaus zulasten der GKV verordnet werden. Da es für Angiletta keine Zusatzindikation gibt, wurde das Arzneimittel hier im Off-Label-Use verordnet.
Grundsätzlich dürfen Ärztinnen und Ärzte Arzneimittel im Off-Label-Use verordnen, jedoch erstattet die GKV nur dann die Arzneimittel, wenn sie in Teil A der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Da dies für die Wirkstoffkombination Ethinylestradiol/Chlormadinon nicht der Fall ist und es auch keine Zusatzindikation gibt, kann die Pille nicht zulasten der GKV abgerechnet werden.
Die Pillen mit der Wirkstoffkombination Ethinylestradiol/Dienogest (Maxim, aristelle usw.) haben als Zusatzindikation auch die „Behandlung von mittelschwerer Akne nach Versagen geeigneter topischer Therapien oder einer oralen Antibiotikabehandlung bei Frauen, die sich für die Anwendung eines oralen Kontrazeptivums entscheiden“. Vielleicht können Sie der Praxis einen entsprechenden Hinweis geben.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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