Kann die Pille bei Akne zulasten der GKV verordnet werden?

Wir haben eine Verordnung für eine 35-jährige Frau zulasten einer GKV über „Angiletta 2 mg/0,03 mg FTA 6 x 21 St. N3 PZN 09758537“ erhalten. Auf dem Rezept ist als Diagnose Akne vermerkt. Diese Pille ist aber nur als Kontra­zeptivum zuge­lassen.

Dürfen wir das Rezept zulasten der GKV beliefern?

Antwort

Grundsätzlich sind kontra­zeptive Arznei­mittel zulasten der GKV nur bis zur Voll­endung des 22. Lebens­jahrs erstattungs­fähig. Wenn die jeweiligen Präparate neben der Zulassung für die hormonelle Kontra­zeption noch für andere Indikationen zuge­lassen sind, kann das Präparat auch über das 22. Lebens­jahr hinaus zulasten der GKV verordnet werden. Da es für Angiletta keine Zusatz­indikation gibt, wurde das Arznei­mittel hier im Off-Label-Use verordnet.

Grundsätzlich dürfen Ärztinnen und Ärzte Arznei­mittel im Off-Label-Use verordnen, jedoch erstattet die GKV nur dann die Arznei­mittel, wenn sie in Teil A der Anlage VI der Arznei­mittel-Richt­linie aufge­führt sind. Da dies für die Wirk­stoff­kombination Ethinylestradiol/Chlormadinon nicht der Fall ist und es auch keine Zusatz­indikation gibt, kann die Pille nicht zulasten der GKV abge­rechnet werden.

Die Pillen mit der Wirk­stoff­kombination Ethinylestradiol/Dienogest (Maxim, aristelle usw.) haben als Zusatz­indikation auch die „Behandlung von mittel­schwerer Akne nach Versagen geeigneter topischer Therapien oder einer oralen Anti­biotika­behandlung bei Frauen, die sich für die Anwendung eines oralen Kontra­zeptivums entscheiden“. Vielleicht können Sie der Praxis einen ent­sprechenden Hinweis geben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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