Kann der Begriff „Originalpackung“ das Aut-idem-Kreuz ersetzen?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Rezept zulasten der TK vor:
„Travatan ATR 3 x 2,5 ml 1 Originalpackung“.
Gibt es hier eine Empfehlung zur Vorgehensweise? Offensichtlich wünscht der Arzt ja die Abgabe des Originals, macht dies aber lediglich durch den Zusatz „1 Originalpackung“ statt mittels Aut-idem-Kreuz deutlich. Eine Nichtbeachtung der Rabattverträge würde hier vermutlich dennoch zu einer Retaxation führen, da das Aut-idem Kreuz fehlt. Wir sehen nur die Möglichkeit einer Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Anwendung Pharmazeutischer Bedenken.
Haben Sie Erfahrungen mit ähnlichen Fällen?
Antwort:
Einige Ärzte kürzen den Begriff Originalpackung mit „OP“ ab und meinen damit jedoch nicht das Produkt des Originalanbieters, sondern eine Packung in Originalgröße mit 3 x 2,5 ml, hier also eine N2-Packung und nicht drei N1-Packungen.
Geben Sie auf diese Verordnung keinen Rabattartikel ab, dann droht Ihnen eine Retaxierung, denn der Begriff Originalpackung kann ein Aut-Idem-Kreuz nicht ersetzen.
Soll der Patient das Original erhalten, dann kann entweder das Aut-Idem-Kreuz und der Name des Originalherstellers „Novartis“ vom Arzt ergänzt werden, oder Sie machen Pharmazeutische Bedenken geltend.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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