Kann Clexane zur künstlichen Befruchtung abgerechnet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Muss man im Rahmen der künstlichen Befruchtung Clexane nach § 27a abrechnen?
Antwort:
Werden die Clexane-Spritzen im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung verordnet und ist der Vermerk „§ 27a“ oder ein anderer Hinweis auf künstliche Befruchtung aufgebracht, muss die Patientin 50 % der Kosten selber tragen. Die restlichen 50 % übernimmt die Krankenkasse.
Heparine werden im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung z. B. zur Verbesserung der Durchblutung und einer damit verbesserten Einnistung gegeben.
Fehlt der Hinweis auf § 27a bei Rezepten zur künstlichen Befruchtung, ist der Krankenkasse in der Regel der gesamte Betrag in Rechnung zu stellen und die gesetzliche Zuzahlung einzuziehen. Im Zweifel ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten.
Auf Ausnahmeregelungen sind jedoch die Primärkassenverträge der einzelnen Bundesländer zu prüfen. So wird Apotheken beispielsweise in Hamburg eine Prüfpflicht auferlegt.
Auszug aus dem Hamburger Arzneiliefervertrag:
„Hat der Vertragsarzt einen Hinweis auf § 27 a SGB V auf dem Rezeptblatt angebracht, ist eine Kostenbeteiligung von 50 % des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises für alle auf dem Rezept aufgeführten Medikamente zu erheben. Bescheide nach §§ 61, 62 sind dabei unmaßgeblich. Aufzutragen ist in der ersten Zeile die dafür vorgesehene Sonder-PZN und in den folgenden Zeilen die insgesamt abgegebenen Arzneimittel mit ihren PZN und Faktoren (nicht ein halbes der Menge). Das Feld Zuzahlung bleibt leer. Deutet die Verordnung von Ovulationsauslösern (Gonadotropine) auf eine entsprechende Behandlung hin, hat die Apotheke das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung zu erfragen. Bei Vorlage einer solchen trägt die Apotheke den Vermerk „Genehmigung nach § 27 a SGB V Nr. .....“ ein und verfährt wie oben beschrieben. Andernfalls ist Rücksprache mit der Vertragsarztpraxis zu halten. Steht die Behandlung nicht in Zusammenhang mit § 27 a, ist dieses mit dem Vermerk „nach Rücksprache vom ... kein Zusammenhang mit § 27 a SGB V“ zu dokumentieren. Andernfalls wird wie oben beschrieben verfahren.“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung