Kann bei Mehrfachverordnungen jetzt auf den Sondervermerk verzichtet werden?
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Bei einer Verordnung von 2 x Zypadhera 405 mg (PZN 11073976) ist ja darauf zu achten, dass der Arzt z. B. ein Ausrufezeichen auf dem Rezept vermerkt. Ich habe gelesen, dass das seit letztem Jahr nicht mehr nötig ist. Stimmt das?
Antwort:
Seit der Rahmenvertragsänderung im Juni 2016 darf ein fehlender ärztlicher Sondervermerk bei Verordnungen nach § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag nicht mehr von den gesetzlichen Kassen beanstandet werden.
3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. f Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […] die Apotheke bei einer nach Stückzahl verordneten Menge ein Vielfaches der größten Packung abgibt, ohne dass der Arzt zusätzlich durch einen besonderen Vermerk (z. B. ein Ausrufezeichen, den Hinweis „exakte Menge“, die Wiederholung der Menge als ausgeschriebenes Wort) auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat (§ 6 Abs. 3 S. 2 dieses Vertrages).“
Für Zypadhera sind die folgenden Normbereiche gemäß PackungsV definiert:
Da die N1-Packung von Zypadhera dem größten definierten N-Bereich entspricht und eine vielfache Menge der N1 verordnet ist, können zwei Packungen nun auch ohne besonderen Vermerk des Arztes abgegeben werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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