Kann bei einer Stückelung die Zuzahlung erlassen werden?

Wir haben eine Frage zur neuen SARS-CoV-2-AMVersVO. Laut § 3 dieser Verordnung ist Stückeln jetzt möglich. Uns stellt sich aber die Frage über die Zuzahlung:

Bisher musste der Patient beim Stückeln für jede Packung zuzahlen, also bei Abgabe von 2 x 50 St. statt 1 x 100 St. die doppelte Zuzahlung leisten.

Gilt dies immer noch oder ist aufgrund der neuen SARS-CoV-2-AMVersVO nur einmal die Zuzahlung auf den Gesamtbetrag zu leisten?

Antwort

Die Zuzahlung muss der Patient weiterhin pro abgegebener Packung leisten. Da es sich um eine gesetzliche Zahlung handelt, darf diese dem Patienten auch nicht erlassen werden. Auch existieren keine vertraglichen Vereinbarungen zu einer Kostenübernahme mehrfacher Zuzahlungen durch die GKV.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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