Kann bei einer Stückelung die Zuzahlung erlassen werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zur neuen SARS-CoV-2-AMVersVO. Laut § 3 dieser Verordnung ist Stückeln jetzt möglich. Uns stellt sich aber die Frage über die Zuzahlung:
Bisher musste der Patient beim Stückeln für jede Packung zuzahlen, also bei Abgabe von 2 x 50 St. statt 1 x 100 St. die doppelte Zuzahlung leisten.
Gilt dies immer noch oder ist aufgrund der neuen SARS-CoV-2-AMVersVO nur einmal die Zuzahlung auf den Gesamtbetrag zu leisten?
Antwort
Die Zuzahlung muss der Patient weiterhin pro abgegebener Packung leisten. Da es sich um eine gesetzliche Zahlung handelt, darf diese dem Patienten auch nicht erlassen werden. Auch existieren keine vertraglichen Vereinbarungen zu einer Kostenübernahme mehrfacher Zuzahlungen durch die GKV.
- DAP Arbeitshilfe „Ausnahmeregelungen bei der Rezeptbelieferung nach SARS-CoV-2-AMVersVO“ (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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