Darf hier gestückelt werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wie müssen wir folgendes Rezept beliefern?
Krankenkasse: Barmer (104080005)
„3 x! Kalinor 2 x 15 Stk BTA N1 PZN 02135106“
Für die Rezeptbelieferung sind zwei Varianten denkbar:
Variante 1 wäre die Abgabe von 90 Stück (ohne N-Bezeichnung),
Variante 2 die Abgabe wie verordnet, also drei Packungen zu je 2 x 15 Stück.
Antwort:
Die verordneten Kalinor Brausetabletten werden folgendermaßen in die PackungsV eingeteilt:
Laut Packungsgrößenverordnung darf sowohl die 90er-Packung als auch dreimal eine Packung zu 2 x 15 Stück = 30 Stück zulasten der Krankenkasse abgegeben werden.
Da bei Abgabe zulasten der GKV das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 des SGB V zu beachten ist, wäre die Abgabe von 90 Stück vorzuziehen, da dies günstiger wäre.
Da aber der Arzt explizit „3 x 2 x 15 St N1“ als sogenannte bestimmte Verordnung aufgeschrieben hat, können Sie diese auch grundsätzlich beliefern (Berücksichtigung der ärztlichen Therapiehoheit).
Es empfiehlt sich dann aber die kurze telefonische Rücksprache mit dem Arzt, ob es wirklich drei Packungen zu je 30 Stück sein sollen sowie die Dokumentation der Rücksprache auf dem Rezept unter Angabe Ihrer Unterschrift und des Datums. Dann nehmen Sie die Abgabe wie vom Arzt gewünscht vor.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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