Jumbopackungen in Ausnahmefällen zulasten der GKV abgabefähig?
Auf einem E-Rezept wurde Lixiana 60 mg FTA 100 St. zulasten der DAK-Gesundheit verordnet. Dabei handelt es sich um eine Klinikpackung. Die nächste N-Größe ist die N3 mit 98 St. Darf ich das mit einer Verordnungskorrektur auf dem Rezept abgeben oder benötige ich eine neue Verordnung?
Antwort
Jumbopackungen können auch weiterhin nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, so ist es dem § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag zu entnehmen:
8 Abs. 2 Rahmenvertrag
Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Nachzulesen auch im DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag:
DAV-Kommentar
Jumbopackungen sind weiterhin nicht erstattungsfähig. […] Im Normaldienst ist keine Abgabe möglich. Der Versicherte muss zurück zum Arzt und benötigt ein Rezept mit einer zulässigen Stückzahl.
Sie brauchen also ein neues Rezept. Liegt allerdings ein dringender Fall vor und es ist keine ärztliche Rücksprache möglich, dann können Sie das Rezept eigenständig wie folgt korrigieren:
Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag:
17 Rahmenvertrag
Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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