Jumbopackung verordnet – was ist zu tun?

Folgendes Rezept, ausge­stellt für ein Kind, wurde vorge­legt:
„Fenistil Tropfen 100 ml PZN 03224792“.

Diese Packungs­größe hat keine N-Größe und ist daher nicht erstattungs­fähig. Die Größe mit 50 ml ist AV. Abgegeben wurden letztlich 20 ml.

Kann der Arzt theoretisch auch 5 x 20 ml verordnen? Auf einem Kinder­rezept würde ja keine zusätzliche Rezept­gebühr anfallen.

Antwort

Die 100er-Größe ist eine Jumbopackung, da sie den Nmax-Bereich (dieser geht hier bis 50 ml) überschreitet.

Jumbopackungen können, wie Sie auch schreiben, nicht zulasten einer GKV abgegeben werden.

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Läge hier ein dringender Fall vor (Akut­versorgung, Notdienst), könnte eine Sonder­regelung nach § 17 Rahmen­vertrag ange­wendet werden:

17 Rahmenvertrag

„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertig­arznei­mittels erforderlich und ist eine Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertig­arznei­mittel festge­legte Mess­zahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächst­liegende kleinere vorrätige Packungs­größe. § 8 Absatz 1 gilt.“

Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.

Für die Abgabe im dringenden Fall ist die Sonder-PZN zu drucken!

Ansonsten kann der Arzt natürlich auch 5-mal die kleine Packung verordnen. Solch ein Rezept könnten Sie nach neuem Rahmenvertrag problemlos beliefern.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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