Jumbopackung verordnet – was ist zu tun?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Folgendes Rezept, ausgestellt für ein Kind, wurde vorgelegt:
„Fenistil Tropfen 100 ml PZN 03224792“.
Diese Packungsgröße hat keine N-Größe und ist daher nicht erstattungsfähig. Die Größe mit 50 ml ist AV. Abgegeben wurden letztlich 20 ml.
Kann der Arzt theoretisch auch 5 x 20 ml verordnen? Auf einem Kinderrezept würde ja keine zusätzliche Rezeptgebühr anfallen.
Antwort
Die 100er-Größe ist eine Jumbopackung, da sie den Nmax-Bereich (dieser geht hier bis 50 ml) überschreitet.
Jumbopackungen können, wie Sie auch schreiben, nicht zulasten einer GKV abgegeben werden.
8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Läge hier ein dringender Fall vor (Akutversorgung, Notdienst), könnte eine Sonderregelung nach § 17 Rahmenvertrag angewendet werden:
17 Rahmenvertrag
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden.
Für die Abgabe im dringenden Fall ist die Sonder-PZN zu drucken!
Ansonsten kann der Arzt natürlich auch 5-mal die kleine Packung verordnen. Solch ein Rezept könnten Sie nach neuem Rahmenvertrag problemlos beliefern.
Weiterführende Links:
- DAP Merkblatt „Der neue Rahmenvertrag“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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