Jumbopackung verordnet – was darf abgegeben werden?
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Uns liegt folgendes Rezept vor:
„Novaminsulfon Ratio 500 mg 100 St. PZN 3687718“
Dies ist eine Jumbopackung und sie darf daher nicht abgegeben werden.
Ist es möglich, nach ärztlicher Rücksprache die verordnete PZN zu streichen und, da es sich dann um eine Stückzahlverordnung handelt, mit 2 x 50 St. Novaminsulfon zu beliefern? Oder muss der Arzt ein neues Rezept ausstellen?
Antwort
Jumbopackungen können nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, so ist es § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag zu entnehmen:
8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Nachzulesen auch im DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag:
DAV-Kommentar zu § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Jumbopackungen sind weiterhin nicht erstattungsfähig. […] Im Normaldienst ist keine Abgabe möglich. Der Versicherte muss zurück zum Arzt und benötigt ein Rezept mit einer zulässigen Stückzahl.“
Da es in Pandemiezeiten sicher nicht erwünscht ist, dass der Patient ein weiteres Mal den Arzt aufsucht, ist davon auszugehen, dass ein dringender Fall vorliegt. Für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst) gibt es eine Sonderregelung in § 17 Rahmenvertrag:
17 Rahmenvertrag
„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]
7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“
Ist im dringenden Fall also eine Jumbopackung zulasten einer GKV verordnet, darf eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht, oder ein Vielfaches dieser Packung abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge. Alternativ kann die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße abgegeben werden. Demnach könnten Sie also zweimal die 50er-Packung abgeben. Vergessen Sie nicht, für die Abgabe im dringenden Fall die Sonder-PZN aufzudrucken und einen handschriftlichen Vermerk aufzutragen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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