Ist Vitamin D auf GKV-Rezept erstattungsfähig?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Rezept über „Vitamin D3 2000 Ie+V K2 80 Kap 12 St. PZN 17874513“ zulasten der GKV vor. Der Arzt hat auf dem Rezept „Ausnahmeindikation“ vermerkt.
Ist das Vitamin D3 erstattungsfähig oder muss die Patientin selbst für die Kosten aufkommen?
Antwort
Bei dem aufgeschriebenen Produkt handelt es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel. Die Erstattung von NEM ist keine Leistung der GKV-Kassen. Der Arzt hat jedoch die Möglichkeit, ein OTC-Arzneimittel zulasten der Krankenkasse aufzuschreiben. Laut Anlage I der AM-RL unter folgender Bedingung:
Anlage I AM-RL
„Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung
- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
- bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.“
Das aufgeschriebene Produkt müsste die Patientin selbst bezahlen und würde es wahrscheinlich nicht erstattet bekommen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung