Ist Vitamin B6 für Erwachsene erstattungsfähig?

Wir haben folgende Verordnung aus einer Klinik erhalten:

„Vitamin B6 Tab 200 St. PZN 02567840 Ausnahme gemäß AM-RL § 12 Anlage 1“.

Laut Kundin hat der Klinik­arzt versichert, dass das Arznei­mittel von der Kranken­kasse bezahlt wird. Wir erhalten jedoch eine Warn­meldung und können diese Über­zeugung demnach nicht teilen.

Was ist nun korrekt?

Antwort

Vitamin B6 ist laut Anlage I der AM-RL des G-BA („Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungs­aus­schluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V“) erstattungs­fähig:

Solange keine Indikation auf dem Rezept angegeben ist, müssen Sie auch nicht prüfen, ob die Voraus­setzungen gemäß AM-RL zutreffen.

Da der Arzt jedoch eine Jumbo­packung aufge­schrieben hat, deren Inhalt größer ist als die größte Messzahl, die für den jeweiligen Wirk­stoff oder die jeweilige Arznei­mittel­gruppe in der Packungs­größen­verordnung (Anlage I zur Verwaltungs­vorschrift) bestimmt wurde, ist diese nicht zulasten der Kranken­kasse abrechenbar.

Laut Lauer-Taxe gibt es das gewünschte Arznei­mittel aber auch als N3-Packung. Der Arzt hat also die Möglichkeit, 2-mal die N3-Packung aufzu­schreiben. Diese dürfen Sie dann auch über die Kranken­kasse abrechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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