Ist Stückeln erlaubt und wenn ja, mit welcher Zu­zahlung?

Wir haben ein Rezept über „Combiprasal 0,5 mg/2,5 mg 60 x 2,5 ml N1 PZN 11483177“ erhalten. Das verordnete Arznei­mittel ist eben­so wenig liefer­bar wie andere (generische) Alter­na­tiven. Wir könnten aber drei Packungen eines wirk­stoff­gleichen Generikums kleinerer Stück­zahl be­schaffen (Ipratropium/Salbutamol 0,5/2,5 mg 20 St. ka (PZN 11715297)).

Dürfen wir die drei kleinen Packungen ab­geben, um so auf die Gesamt­menge von 60 St. zu kommen? Und wenn ja, wie viel Zu­zahlung wäre dann für die abge­gebenen drei Packungen zu be­rechnen?

Antwort

Mit dem ALBVVG wurden Erleich­terungen für Apotheken ins SGB V aufge­nommen, um Liefer­eng­pässe abzu­federn. Demnach dürfen Apotheken bei einer Nicht­verfüg­bar­keit und wenn nach der Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags kein abgabe­fähiges Arznei­mittel ge­funden wurde, ohne Rück­sprache mit der ver­ordnenden Person in folgenden Punkten von der Ver­ordnung ab­weichen, sofern die ver­ordnete Menge nicht über­schritten wird:

129 Abs. 2a SGB V

„[…]

  1. die Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­verordnung maß­ge­blichen Mess­zahl,
  2. die Packungs­anzahl,
  3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die ver­ordnete Packungs­größe nicht liefer­bar ist, und
  4. die Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen.“

Demnach können Sie anstelle der ver­ordneten 60er-Packung drei kleinere Packungen abgeben. Dies müssen Sie aber auf dem Rezept doku­mentieren.

Die Regelungen für die Zu­zahlung ent­nehmen Sie § 61 SGB V:

61 SGB V

„[…] Erfolgt in der Apo­theke auf Grund einer Nicht­verfüg­bar­keit ein Aus­tausch des ver­ordneten Arznei­mittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungs­größe, ist die Zu­zahlung nach Satz 1 nur ein­malig auf der Grund­lage der Packungs­größe zu leisten, die der ver­ordneten Menge ent­spricht. Dies gilt ent­sprechend bei der Abgabe einer Teil­menge aus einer Packung.“

Die Zuzahlung bezieht sich also auf die verordnete Packung.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung