Ist sab simplex unter Opioid­therapie erstattungs­fähig?

Uns liegt ein Rezept zulasten der DAK-Gesundheit (IK 105830016) vor, auf dem 4 x sab simplex SUE N1 30 ml (PZN 00893334) verordnet sind. Die vermerkte Diagnose lautet „Opioid-Therapie“.

Es gibt hier Ausnahme­regelungen zur Abgabe, aus denen aller­dings nicht ganz schlüssig hervor­geht, ob wir die verordneten Sab-simplex-Tropfen der Kasse in Rechnung stellen können. Wir würden eher davon aus­gehen, dass die Abgabe zulasten der GKV hier nicht möglich ist. Ist das korrekt?

Antwort

Wie Sie richtig schreiben, gibt es Aus­nahmen, bei denen sab simplex auch für Erwachsene erstattet wird.

Die Verordnung für Erwachsene ist an die folgenden Bedingungen gemäß Arznei­mittel-Richt­linie geknüpft:

OTC-Erstattung gemäß Arznei­mittel­richt­linie

Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arznei­mittel­richt­linie geknüpft

Arzneimittel zur sofortigen Anwendung – Antidote bei akuten Vergiftungen, – Lokal­anaesthetika zur Injektion, – apotheken­pflichtige, nicht verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Verein­barungen zwischen den Verbänden der Kranken­kassen und den Kassen­ärztlichen Vereinigungen getroffen werden. [Anlage I Nr. 46]

Die Ausnahme „Opioid-Therapie“ wird hier nicht gelistet. Außerdem gibt es gemäß Anlage III eine Verordnungs­­einschränkung, nach der nicht verschreibungs­­pflichtige Carminativa, ausge­nommen bei Säuglingen und auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungs­­störungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, unwirtschaftlich sind.

Die Sab-simplex-Suspension muss daher in diesem Fall zulasten des Patienten abge­geben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung