Ist Retterspitz für Kinder erstattungsfähig?
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Wir haben für ein 11-jähriges Kind ein Rezept über „Retterspitz Wasser äußerlich 350 ml“ erhalten.
Jetzt sind wir uns unsicher: Dürfen wir es zulasten der Krankenkasse abgeben?
Antwort
Bei dem Produkt Retterspitz äußerlich handelt es sich um ein Medizinprodukt. Medizinprodukte mit Arzneicharakter sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ gelistet sind.
Da Retterspitz äußerlich nicht in dieser Liste gelistet ist, ist es nicht erstattungsfähig, auch nicht für Kinder unter 12 Jahren.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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