Ist Pentalong erstattungsfähig?

Ist Pentalong 50 mg 100 Stück zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig?

Antwort:

Pentalong kann seit August 2016 wieder zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden. Zuvor war Pentalong fiktiv zugelassen und deshalb nicht erstattungsfähig. Die jahrelangen Rechtsstreitigkeiten wurden jedoch inzwischen beigelegt, sodass Pentalong jetzt regulär zugelassen ist. 

Zusatzinformation

Fiktiv zugelassene Arzneimittel waren bereits vor 1978 in Verkehr und mussten aufgrund der Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMG) ein Nachzulassungsverfahren durchlaufen. Bei einigen der Arzneimittel ist letzteres jedoch z. B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten immer noch nicht abgeschlossen. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 27.09.2005) die Kosten für diese Arzneimittel nicht übernehmen.

Derzeit sind folgende Arzneimittel fiktiv zugelassen:

  • AHP 200
  • Alvalin Tropfen
  • Contractubex
  • Diamox
  • Diamox parenteral
  • Hylase Dessau 1.500 IE
  • Peritrast 300 60 %
  • Presomen 28/0,3 mg
  • Tenuate Retard
  • Tepilta Suspension in Beuteln
  • Tepilta Suspension in Flaschen

Quelle: Schreiben der AG AMV zu fiktiv zugelassenen Arzneimitteln; Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe; Stand: August 2016


Die Apotheke kann bei Erhalt eines entsprechenden Rezeptes nicht feststellen, dass es sich um ein fiktiv zugelassenes Arzneimittel handelt, da diese z. B. in der Software nicht erkennbar sind. Ist der Apotheke aber bekannt, dass es sich bei einem Arzneimittel um ein fiktiv zugelassenes handelt, sollte der Arzt darauf hingewiesen werden. Der Arzt erhält ansonsten ggf. einen Regress.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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