Ist NSF als Abkürzung für Novaminsulfon ausreichend?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir erhalten in letzter Zeit häufig Rezepte, vor allem im Entlassmanagement, bei denen „NSF 500 mg N1“ verordnet wurde.
Ist die Abkürzung NSF für Novaminsulfon zulässig?
Da auch keine PZN aufgeschrieben ist, fragen wir uns, ob es sich um eine unklare Verordnung handelt.
Antwort
Im Gegensatz zu MCP, für das es auch Generika unter dieser Abkürzung gibt, findet man für die Abkürzung NSF keinen Eintrag im Preis- und Produktverzeichnis. Daher ist eine Verordnung mit dieser Abkürzung als alleinige Wirkstoffbezeichnung nach unserer Einschätzung unklar. Außerdem gibt es Novaminsulfon-Tabletten mit 500 mg pro Tablette und Novaminsulfon-Tropfen in der Wirkstärke 500 mg/ml. Hier sollte gegebenenfalls auch noch geklärt werden, was der Arzt meinte. Eine Rücksprache mit dem Arzt und Ergänzung des vollständigen Wirkstoffnamens sowie der Darreichungsform sind daher notwendig.
Unklare Verordnungen dürfen nach § 7 Abs. 3 Rahmenvertrag in der Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt geheilt werden:
7 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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