Ist NSF als Abkürzung für Novaminsulfon ausreichend?

Wir erhalten in letzter Zeit häufig Rezepte, vor allem im Entlass­management, bei denen „NSF 500 mg N1“ verordnet wurde.

Ist die Abkürzung NSF für Novaminsulfon zulässig?

Da auch keine PZN aufge­schrieben ist, fragen wir uns, ob es sich um eine unklare Verordnung handelt.

Antwort

Im Gegensatz zu MCP, für das es auch Generika unter dieser Abkürzung gibt, findet man für die Abkürzung NSF keinen Eintrag im Preis- und Produkt­verzeichnis. Daher ist eine Verordnung mit dieser Abkürzung als alleinige Wirk­stoff­be­zeichnung nach unserer Einschätzung unklar. Außerdem gibt es Novaminsulfon-Tabletten mit 500 mg pro Tablette und Novaminsulfon-Tropfen in der Wirkstärke 500 mg/ml. Hier sollte gegeben­en­falls auch noch geklärt werden, was der Arzt meinte. Eine Rück­sprache mit dem Arzt und Ergänzung des vollständigen Wirkstoff­namens sowie der Darreichungs­form sind daher notwendig.

Unklare Verordnungen dürfen nach § 7 Abs. 3 Rahmen­vertrag in der Apotheke nach Rück­sprache mit dem Arzt geheilt werden:

7 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Sofern das Korrektur- bzw. Ergänzungsdatum vom Abgabedatum abweicht, ist dieses zusätzlich anzugeben.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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