Ist nach ALBVVG weiterhin eine Akutversorgung möglich?

Wir haben eine Frage zu ALBVVG und Rahmen­vertrag:

Können wir nach dem ALBVVG weiter­hin Medika­mente als Akut­ver­sorgung ab­geben, auch wenn der Preis­anker über­schritten wird?

Antwort

Die Regelungen des ALBVVG sind dazu gedacht, Versorgungs­schwierig­keiten bei nicht­ver­fügbaren Arznei­mitteln abzu­fangen. Eine Akut­ver­sorgung mit einem in der Apotheke vorrätigen Arznei­mittel ist natürlich weiter­hin möglich, wenn solch ein Fall bei einem Patienten vorliegt.

Wenn im Akutfall von der Abgabe­rang­folge abge­wichen werden muss, gehen Sie gemäß § 14 Abs. 2 Rahmen­vertrag wie folgt vor:

14 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ist kein rabatt­begünstigtes Fertig­arznei­mittel nach § 11 und auch kein preis­günstiges Fertig­arznei­mittel nach § 12 in der Apo­theke vor­rätig und macht ein dringender Fall die unver­zügliche Abgabe eines Fertig­arznei­mittels erfor­derlich (Akut­ver­sorgung, Not­dienst), hat die Apo­theke dies bei papier­gebundenen Verordnungen auf dem Arznei­verordnungs­blatt zu ver­merken und separat abzu­zeichnen. Bei der elektro­nischen Ver­ordnung ist in diesem Fall die ent­sprechende Angabe im elektro­nischen Abgabe­daten­satz aufzu­nehmen und mittels quali­fizierter elektro­nischer Signatur zu signieren. Das verein­barte Sonder­kenn­zeichen ist auf der papier­ge­bundenen Ver­ordnung anzu­geben.“

Sie müssen also die Sonder-PZN mit Faktor 5 oder 6 auf dem Rezept auf­drucken und zusätz­lich einen Vermerk dazu ergänzen. Im Zuge dessen ist natürlich auch eine Preis­anker­über­schreitung möglich und ohne Arzt­rück­sprache erlaubt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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