Ist nach ALBVVG weiterhin eine Akutversorgung möglich?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu ALBVVG und Rahmenvertrag:
Können wir nach dem ALBVVG weiterhin Medikamente als Akutversorgung abgeben, auch wenn der Preisanker überschritten wird?
Antwort
Die Regelungen des ALBVVG sind dazu gedacht, Versorgungsschwierigkeiten bei nichtverfügbaren Arzneimitteln abzufangen. Eine Akutversorgung mit einem in der Apotheke vorrätigen Arzneimittel ist natürlich weiterhin möglich, wenn solch ein Fall bei einem Patienten vorliegt.
Wenn im Akutfall von der Abgaberangfolge abgewichen werden muss, gehen Sie gemäß § 14 Abs. 2 Rahmenvertrag wie folgt vor:
14 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Ist kein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel nach § 11 und auch kein preisgünstiges Fertigarzneimittel nach § 12 in der Apotheke vorrätig und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies bei papiergebundenen Verordnungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen. Bei der elektronischen Verordnung ist in diesem Fall die entsprechende Angabe im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. Das vereinbarte Sonderkennzeichen ist auf der papiergebundenen Verordnung anzugeben.“
Sie müssen also die Sonder-PZN mit Faktor 5 oder 6 auf dem Rezept aufdrucken und zusätzlich einen Vermerk dazu ergänzen. Im Zuge dessen ist natürlich auch eine Preisankerüberschreitung möglich und ohne Arztrücksprache erlaubt.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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