Ist man verpflichtet einen günstigeren Import abzugeben?

Wir sind im folgenden Fall unsicher beim Vergleich zwischen Original und Importen: Verordnet wurde Ultibro von der Firma Novartis (Preis: 196,92 €). Es gibt Präparate zweier Firmen, welche für das Ein­spar­ziel zählen würden. Diese sind allerdings beide nicht lieferbar.
An Lager haben wir das verordnete Medikament der Firma Novartis.

Dürfen wir dieses abgeben oder sollten wir doch lieber ein günstigeres Präparat einer anderen Firma abgeben? Und müsste man bei einer Original­abgabe eine Sonder-PZN auf­drucken?

Antwort

Bei der vorliegenden Verordnung sind keine Rabatt­verträge vor­rangig zu beachten und Sie haben nur die Auswahl zwischen zwei Originalen (Ultibro und Ulunar) und diversen Importen. Die beiden Originale (es handelt sich vermutlich um Parallel­arznei­mittel) sind preis­gleich. Die Abgabe erfolgt im import­relevanten Markt unter Berück­sichtigung der Parallel­arznei­mittel. Gemäß § 12 Abs. 2 Rahmen­vertrag haben Sie die Wahl zwischen dem günstigsten Parallel­arznei­mittel und preis­günstigeren Importen. Im import­relevanten Markt können Sie selbst entscheiden, ob Sie einen Import abgeben oder ein verordnetes Original (da beide Originale den gleichen Preis haben, können Sie zwischen beiden wählen und müssen nicht das günstigere abgeben) – es obliegt Ihnen, mit welchen Rezepten Sie das Ein­spar­ziel erfüllen. Dieses ist ohnehin bereits bei den meisten Apotheken über­erfüllt. Wenn Sie die preis­günstigen Importe, die für das Ein­spar­ziel ange­rechnet werden könnten, nicht beziehen können, können Sie daher das verordnete Original abgeben und sind nicht verpflichtet, einen günstigeren Import abzu­geben. Dennoch ist es empfehlens­wert, die Sonder-PZN mit Faktor 3 anzu­geben, dann wird das Rezept für Ihr Einspar­ziel gar nicht erst mit einge­rechnet.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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