Ist man verpflichtet einen günstigeren Import abzugeben?
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Wir sind im folgenden Fall unsicher beim Vergleich zwischen Original und Importen: Verordnet wurde Ultibro von der Firma Novartis (Preis: 196,92 €). Es gibt Präparate zweier Firmen, welche für das Einsparziel zählen würden. Diese sind allerdings beide nicht lieferbar.
An Lager haben wir das verordnete Medikament der Firma Novartis.
Dürfen wir dieses abgeben oder sollten wir doch lieber ein günstigeres Präparat einer anderen Firma abgeben? Und müsste man bei einer Originalabgabe eine Sonder-PZN aufdrucken?
Antwort
Bei der vorliegenden Verordnung sind keine Rabattverträge vorrangig zu beachten und Sie haben nur die Auswahl zwischen zwei Originalen (Ultibro und Ulunar) und diversen Importen. Die beiden Originale (es handelt sich vermutlich um Parallelarzneimittel) sind preisgleich. Die Abgabe erfolgt im importrelevanten Markt unter Berücksichtigung der Parallelarzneimittel. Gemäß § 12 Abs. 2 Rahmenvertrag haben Sie die Wahl zwischen dem günstigsten Parallelarzneimittel und preisgünstigeren Importen. Im importrelevanten Markt können Sie selbst entscheiden, ob Sie einen Import abgeben oder ein verordnetes Original (da beide Originale den gleichen Preis haben, können Sie zwischen beiden wählen und müssen nicht das günstigere abgeben) – es obliegt Ihnen, mit welchen Rezepten Sie das Einsparziel erfüllen. Dieses ist ohnehin bereits bei den meisten Apotheken übererfüllt. Wenn Sie die preisgünstigen Importe, die für das Einsparziel angerechnet werden könnten, nicht beziehen können, können Sie daher das verordnete Original abgeben und sind nicht verpflichtet, einen günstigeren Import abzugeben. Dennoch ist es empfehlenswert, die Sonder-PZN mit Faktor 3 anzugeben, dann wird das Rezept für Ihr Einsparziel gar nicht erst mit eingerechnet.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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