Ist Lebertran-haltige Vaseline erstattungsfähig?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Verordnung über die Rezeptur „Lebertran 33,3 % in Vaselinum album 200 g“ zulasten der IKK Südwest vorliegen. Wir sind uns unschlüssig, ob die Rezeptur erstattungsfähig ist. Die Krankenkasse hat uns keine aussagekräftige Antwort geben können und der Patient behauptet, dass er die Rezeptur schon öfter auf Kassenrezept bekommen hat.
Können Sie uns weiterhelfen?
Antwort
Bei der vorliegenden Rezeptur handelt es sich um eine nicht verschreibungspflichtige Rezeptur. Diese sind für Erwachsene nur dann zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse erstattungsfähig, wenn sie unter die Bedingungen der Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie fallen.
Das ist bei einer Lebertran-haltigen Vaseline nicht der Fall. Wir empfehlen daher, die Rezeptur zulasten des Patienten herzustellen. Dieser kann dann die Rechnung bei seiner Kasse einreichen, wenn diese die Rezeptur bislang immer gezahlt hat.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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