Ist Kreon verordnungsfähig?

Wir haben einen Kunden, der sich regel­mäßig auf eigene Kosten Kreon bei uns besorgt. Es ist natürlich nicht verschreibungs­pflichtig, aber wir haben im Kopf, dass es durch­aus verordnungs­fähig ist.

Ist das korrekt und was können wir dem Kunden raten?

Antwort

Sie haben Recht, nach Anlage I der AM-RL des G-BA sind Pankreas­enzyme unter bestimmten Voraus­setzungen verordnungs­fähig:

Anlage I AM-RL

„Pankreas­enzyme nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreas­insuf­fizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreas­insuf­fizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.“

Dies können Sie Ihrem Kunden beim nächsten Mal durchaus mitteilen. Wenn bei ihm solch eine Erkrankung vorliegt, kann ihm der Arzt das Präparat auf jeden Fall zulasten der GKV verordnen, dann muss der Kunde nur noch die Zuzahlung, nicht aber das komplette Arzneimittel bezahlen. Die Diagnose muss der Arzt dabei auf der Verordnung nicht angeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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