Ist hier eine Stückelung erlaubt?

Wir haben ein Rezept vorliegen über „!! 2 x Ipratropium Teva 500 µg/2 ml Lsg. 2 x 25 Amp. N1 !“. Nun sind wir unsicher, ob man die angegebene Menge so abgeben darf oder ob der Arzt die Menge mit Ausrufezeichen versehen muss. Es gibt ja keine N2-Packung im Handel. Ist es nach den neuen Regelungen trotzdem erforderlich, das Ausrufezeichen mit Stempel und Unterschrift vom Arzt bestätigen zu lassen?

Antwort:

Zum Sondervermerk: Dieser wird in § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrags nur für vielfache Mengen der größten Messzahl gefordert. In diesem Fall wird die größte Messzahl nicht überschritten, sodass auch kein besonderer Vermerk erforderlich ist. Ein zusätzliches Abzeichnen ist also nicht erforderlich.

Die vorliegende Verordnung kann mit 2 x 50 St. N2 beliefert werden.
Die Menge von 100 St. ist zwar dem N2-Bereich zuzuordnen, jedoch ist keine Packung dieser Menge im Handel.
Der neue § 3 des Rahmenvertrags erlaubt ein Stückeln in einen definierten, jedoch nicht belegten Normbereich, wenn der Fall nicht durch § 6 des Rahmenvertrags geregelt ist. Dies ist der Fall, da die verordnete Menge in einen N-Bereich fällt, aber keine Packung dieser Größe im Handel ist. Dann ist ein Stückeln unter Berücksichtigung von Rabattverträgen und Wirtschaftlichkeit erlaubt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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