Ist hier die Stückzahl oder die N-Bezeichnung maßgeblich?

Uns liegt folgendes Rezept vor:

„Rebif 22 Inj. Loe. Fertigspritzen 12 St. N3
2 x N3 PZN 8914604“

Die Recherche in der EDV zeigt eine N3-Packung von Rebif mit 36 Stück.

Was ist jetzt für uns maßgeblich? Die angegebene Stückzahl oder die N-Größe?

Antwort

Passt eine Stückzahl nicht zum verordneten Normkennzeichen, dann ist die Stückzahl ausschlaggebend.

So ist es in § 4 Absatz 1c) des Rahmenvertrags geregelt:

4 Absatz 1c) Rahmenvertrag

„Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung und der Menge, z. B. der Stückzahl, verordnet, und ist diese Menge nicht der angegebenen N-Bezeichnung zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl maßgeblich.“

Da in diesem Fall auch die angegebene PZN der N2-Packung mit 12 Stück entspricht, empfehlen wir, diese Menge (2 x 12 St. N2) des Rabatt­artikels abzugeben. Darüber hinaus sollten Sie auch den Arzt informieren, damit er zukünftig eindeutiger verordnet.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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