Ist Folsäure erstattungsfähig?

Uns liegt ein Rezept über ein Folsäure­präparat zulasten der GKV vor. Wir sind uns nicht sicher, ob wir das Präparat zulasten der GKV abgeben dürfen.

Können Sie uns die Frage beantworten?

Antwort

Ob ein Folsäure­präparat zulasten der gesetzlichen Kranken­kasse abge­geben werden kann, hängt ganz vom Präparat, der Verordnung und der Indikation ab. Wenn es sich bei dem Produkt um ein Nahrungs­ergänzungs­mittel handelt, erstattet die GKV das Produkt nicht.

Hat der Arzt jedoch ein apotheken­pflichtiges Arznei­mittel zulasten der GKV verordnet, so wird es von der Kasse bei bestimmten Indikationen erstattet.

Laut der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie ist Folsäure bei folgenden Indikationen erstattungs­fähig:

  • Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäure­antagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Karzinoms.
  • Wasser­lösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse.
  • Wasser­lösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Mono­präparate nur bei nachge­wiesenem, schwer­wiegendem Vitamin­mangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit).

Der Arzt ist nicht dazu verpflichtet, die Indikation auf dem Rezept zu vermerken. Wenn keine Indikation angegeben ist, kann die Apotheke das erstattungs­fähige Produkt abgeben. Wenn eine Indikation angegeben ist, muss die Apotheke überprüfen, ob diese in der Anlage I der Arznei­mittel-Richtlinie aufge­führt ist.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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