Ist eine Wirkstoffverordnung bei Opioiden der Substitutionsausschlussliste erlaubt?

Wir haben folgendes BtM-Rezept zulasten der Barmer erhalten:

„Oxycodon 10 mg 100 Retardtabl. N3
1-0-1“

Es ist zwar kein Hersteller/keine PZN angegeben, aber durch die Angabe der Dosierung wird zumindest ersichtlich, welches Applikationsintervall zu beachten ist und welche (Rabatt-)Artikel wir abgeben dürften.

Dürfen wir das Rezept so beliefern oder müssen wir es ändern lassen?

Antwort

Im vdek-Vertrag heißt es:

4 Absatz 13 vdek-Vertrag

„(13) Analog zu Absatz 12 kann bei Verordnungen mit Fertig­arznei­mitteln, die von der Substitutions­aus­schluss­liste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arznei­mittel und Bezugs­arznei­mittel erfolgen. Reine Wirkstoff­verordnungen, ohne Nennung des konkreten Handels­namens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzu­gebenden Fertig­arznei­mittels mit dem Verordner.“

Da hier eine reine Wirkstoffverordnung vorliegt, handelt es sich um eine unklare Verordnung. Daher ist vor der Belieferung eine Rücksprache mit dem Arzt zu halten und der Hersteller abzuklären. Dies können Sie dann auf dem Rezept ergänzen und diese Ergänzung dann mit Datum und Kürzel abzeichnen. Davon ausgehend können Sie einen Rabattartikel nach den Vorgaben der Austauschbarkeit der Substitutionsausschlussliste (identisches Dosierungsintervall) abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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