Ist eine unklare Verordnung heilbar?

Wir haben eine Verordnung erhalten, bei der die Stück­zahl und PZN nicht über­ein­stimmen. Verordnet sind „Acic 400 70 St. PZN: 4887721“, die PZN gehört aber zu der Packungs­größe mit 35 Stück. Es ist eine unklare Verordnung.

Dürfen wir dies dokumentieren und trotzdem 70 Stück abgeben?

Antwort

Bei einer unklaren Verordnung können Sie gemäß Rahmen­vertrag Arzt­rück­sprache halten und die Änderungen auf dem Rezept dokumentieren – wenn Sie die PZN nach Rücksprache streichen/korrigieren, können 70 Stück abgegeben werden.

Bei E-Rezepten sind solche unklaren Verordnungen nur noch als Frei­text­ein­gabe vor­stell­bar, aber auch hier können Apotheken im Abgabe­daten­satz nach den gesetzlichen und vertrag­lichen Vorgaben Korrekturen und/oder Ergänzungen vornehmen.

Hinter dem Schlüssel 12 ist eine frei­textliche Angabe solcher Fälle möglich, die mit den Schlüsseln 1 bis 11 nicht abge­deckt sind.

Eine Verordnung ist dann nicht eindeutig, wenn sie nicht eindeutig einer Zeile im Preis- und Produkt­verzeichnis zuge­ordnet werden kann. Daher empfehlen wir nach Arzt­rück­sprache die Korrektur der Verordnung mittels Schlüssel 10, falls nur 35 Stück, also die verordnete PZN, gewünscht sind, oder mittels Schlüssel 12, falls die PZN falsch ange­geben wurde und die ver­ordneten 70 Stück abge­geben werden sollen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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