Ist eine Stückelung oberhalb der Nmax erlaubt?

Uns liegt folgende Verordnung vor:
„3 x ! Clarithromycin 1A 500 mg N2, 14 Stück“

Darf man hier 3 x 14 Stück abgeben?

Antwort:

Die verordnete Gesamtmenge liegt oberhalb der größten Messzahl, ohne ein Vielfaches dieser zu sein, wie es der Rahmenvertrag nach § 6 Abs. 3 erlauben würde:

Nach § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag dürfen oberhalb der größten Messzahl nur vielfache Mengen dieser Nmax abgegeben werden.

6 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Die verordnete Menge entspricht insgesamt 42 Stück, was kein Vielfaches von 20 Stück ist. Es gibt allerdings durchaus N3-Packungen mit je 20 Stück, davon könnte der Arzt beispielsweise 2 Packungen verordnen.

Da der Arzt offensichtlich eine größere Menge wünscht (er schreibt ja „3 x !“), sollten eine Rücksprache mit ihm erfolgen und mögliche wirtschaftliche und vertragskonforme Verordnungsvarianten erörtert werden.

Wünscht der Arzt explizit die Abgabe der drei N2-Packungen, sollte die Apotheke die Rücksprache samt ausdrücklichem Wunsch des Arztes auf dem Rezept dokumentieren (mit Datum und Unterschrift) und die Packungen wie verordnet abgeben.

Der Arzt kann durch einfache Zusätze auf dem Rezept erkennbar machen, dass er von den Stückelungsvorgaben bewusst abweicht und die Abgabe einer genau bestimmten Medikamentenmenge wünscht. Durch diese Verfahrensweise wird sowohl die Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln gesichert als auch garantiert, dass der Vertragsarzt weiterhin als „Schlüsselfigur“ der Arzneimittelversorgung für die Verordnung verantwortlich bleibt und jeweils das Medikament und die Dosierung bestimmt, welche er bei der diagnostizierten Krankheit als medizinisch notwendig erachtet (BSG, Urteil vom 3. August 2006 – B 3  KR 7/05 R).

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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