Ist eine Stückelung aus wirtschaftlichen Gründen zulässig?

Wir haben eine Verordnung zulasten der BARMER über Enoxaparin Becat 4.000 50 St. als E-Rezept erhalten. Als wir den Rabatt­partner Ledraxen ausge­wählt haben, hat unsere Soft­ware vorge­schlagen, mit 5 Packungen zu je 10 Stück zu stückeln, weil der EK dann deutlich niedriger aus­fällt.

Ist dies überhaupt zulässig und wie gehen wir dann bei der Abrechnung vor?

Antwort

Gemäß § 8 des Rahmen­vertrags sind Sie ver­pflichtet, Ver­ordnungen so zu beliefern wie ver­ordnet. Ein Stückeln mit mehreren kleinen Packungen ohne Begründung (so wie in Ihrem Fall) ist nicht erlaubt – wenn Sie dieses Rezept nun so abrechnen, dann wird Ihnen eine Retaxierung drohen. Sie müssen also die rabattierte 50er-Packung bestellen und abrechnen. Eine Stückelung aus wirtschaftlichen Gründen ist bei Arznei­mitteln nicht (mehr) zulässig.

Das Zusammen­führen mehrerer kleinerer Packungen ist bei Arznei­mitteln nur im Zusammen­hang mit Liefer­eng­pässen möglich und muss dann den Vorgaben ent­sprechend auf dem Rezept dokumentiert werden. Werden in solch einem Zusammen­hang mehrere kleinere Packungen abge­geben, so wird nur die Zuzahlung aus­gehend vom ursprüng­lich verordneten Arznei­mittel fällig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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