Ist eine Stückelung aus wirtschaftlichen Gründen zulässig?
Wir haben eine Verordnung zulasten der BARMER über Enoxaparin Becat 4.000 50 St. als E-Rezept erhalten. Als wir den Rabattpartner Ledraxen ausgewählt haben, hat unsere Software vorgeschlagen, mit 5 Packungen zu je 10 Stück zu stückeln, weil der EK dann deutlich niedriger ausfällt.
Ist dies überhaupt zulässig und wie gehen wir dann bei der Abrechnung vor?
Antwort
Gemäß § 8 des Rahmenvertrags sind Sie verpflichtet, Verordnungen so zu beliefern wie verordnet. Ein Stückeln mit mehreren kleinen Packungen ohne Begründung (so wie in Ihrem Fall) ist nicht erlaubt – wenn Sie dieses Rezept nun so abrechnen, dann wird Ihnen eine Retaxierung drohen. Sie müssen also die rabattierte 50er-Packung bestellen und abrechnen. Eine Stückelung aus wirtschaftlichen Gründen ist bei Arzneimitteln nicht (mehr) zulässig.
Das Zusammenführen mehrerer kleinerer Packungen ist bei Arzneimitteln nur im Zusammenhang mit Lieferengpässen möglich und muss dann den Vorgaben entsprechend auf dem Rezept dokumentiert werden. Werden in solch einem Zusammenhang mehrere kleinere Packungen abgegeben, so wird nur die Zuzahlung ausgehend vom ursprünglich verordneten Arzneimittel fällig.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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