Ist eine Berlthyrox-Umstellung auf den Nachfolger erlaubt?

Wir haben eine Verordnung über „Berlthyrox 100 µg 100 St. (PZN 04169807)“ erhalten. Das Präparat ist AV gemeldet, es ist aber ein Nach­folger erhältlich (L-Thyroxin BC 100 Mikro­gramm PZN 17627677).

Können wir das Nach­folge­produkt bedenken­los ab­geben?

Antwort

L-Thyroxin BC hat eine neue Zusammen­setzung der Hilfs­stoffe und bietet eine verbesserte Stabilität des Wirkstoffs Levothyroxin-Natrium über die gesamte Halt­barkeit des Arznei­mittels.

Die Namens­änderung wurde vorge­nommen, um eine klare Unter­scheidung zwischen ursprünglicher und neuer Zusammen­setzung zu ermöglichen.

Es gibt sowohl einen Rote-Hand-Brief als auch eine Patienten­information zum Wechsel der Zusammen­setzung.

Da es sich beim Wirkstoff L-Thyroxin um einen Wirkstoff der Substitutions­aus­schluss­liste handelt und sich auch die PZN geändert hat, empfehlen wir, die Verordnung vom Arzt ändern zu lassen. So hat er dann auch gleich das aktuelle Produkt in der Patienten­kartei. Auch können Sie den Arzt zeit­gleich auf die nun erforderliche eng­maschige Kontrolle der Schild­drüsen­werte hin­weisen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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