Ist ein Macrogol-Medizinprodukt erstattungsfähig?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Auf einem Rezept zulasten der AOK ist Folgendes verordnet:
„Macrogol Hexal Orange Btl. 50 St bei BtM-Gabe“
Bei Macrogol Hexal handelt es sich um ein Medizinprodukt, welches laut EDV nicht erstattungsfähig ist.
Dürfen wir aufgrund der BtM-Gabe trotzdem das Macrogol zulasten der Kasse abgeben oder auf ein erstattungsfähiges Präparat substituieren?
Antwort:
Das verordnete Macrogol Hexal müsste vom Patienten privat gezahlt werden, da es nicht in Anlage V der AM-RL des G-BA als erstattungsfähiges Medizinprodukt aufgeführt ist. Dabei ist auch unerheblich, ob es eine Zusatzmedikation zu einer BtM-Therapie ist. Ein Austausch ohne Rücksprache und Rezeptänderung ist ebenfalls nicht ratsam.
Soll der Patient das Präparat nicht selbst bezahlen, so ist eine Rezeptänderung durch den Arzt entweder auf ein Macrogol-Arzneimittel oder auf ein erstattungsfähiges Macrogol-Medizinprodukt erforderlich. Welche Präparate erstattungsfähig sind, können Sie beispielsweise auch in der DAP-Datenbank der verordnungsfähigen Medizinprodukte nachschauen:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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