Ist ein Entlassrezept mit einer abweichenden (Pseudo-)Arztnummer gültig?

Wir haben ein Entlassrezept erhalten, auf dem die Arztnummer nicht mit den „typischen“ 44444 beginnt, sondern eine ganz andere Nummer angegeben ist.

Dürfen wir dieses Rezept überhaupt beliefern bzw. muss die Nummer geändert werden?

Antwort

Wenn der Arzt bereits eine lebenslange Arztnummer hat, kann er diese auch verwenden. Die Arztnummer muss also nicht in die Pseudoarztnummer „444444400“ geändert werden (diese ist nur dann zu verwenden, wenn der Arzt noch keine LANR besitzt), das Rezept ist gültig.

Hier der Auszug aus der Ergänzungsvereinbarung der Ersatzkassen zum Entlassmanangement zu einem ordnungsgemäß ausgestellten Entlassrezept:

„Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungs­gemäß ausgestellten […] kranken­haus­ärztlichen Verordnung zulasten der angegebenen Ersatz­kasse. Ordnungs­gemäß ausgestellt ist eine […] Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende Angaben enthält: […]
Bei Entlass­verordnungen nach § 39 Abs. 1a SGB V die lebens­lange Arzt­nummer oder Kranken­haus­arzt­nummer bzw. Pseudo­arzt­nummer („4444444“ plus Fach­gruppen­code); bei Entlass­verordnungen auf dem Vordruck Muster 16 der Anlage 2/2a des BMV-Ä ist die Betriebs­stätten­nummer in die Codier­leiste eingedruckt, beginnt mit „75“ und stimmt mit der Betriebsstätten­nummer im Personalien­feld überein.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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