Ist ein „Dj“ als Dosierungsanweisung auf einem GKV-Rezept ausreichend?
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Mittlerweile ist November und auf allen Rezepten sollten nun ja Dosierungsangaben stehen. Leider bekommen wir noch immer Rezepte ohne Dosieranweisung. Manchmal findet sich auch nur das Kürzel „Dj“ auf dem Rezept. Was bedeutet dies und genügt das als Dosierungsangabe?
Antwort
Die Angabe einer Dosierung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel auf dem Rezept ist seit dem 01.11.2020 Pflicht. Nach § 2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV gilt:
2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV
„7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“
Durch das Kürzel „Dj“ (dies steht für „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“) wird kenntlich gemacht, dass der Patient eine Dosierungsanweisung durch den Arzt erhalten hat. Sind diese Buchstaben auf einem Kassenrezept vorhanden, müssen Sie keine weitere Ergänzung tätigen. Es ist als Hinweis auf eine dem Patienten bereits bekannte Dosierung ausreichend.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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