Ist ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel mit doppelter Menge zulässig?

Bei uns wurde ein Rezept zulasten der KKH (IK  109575505) über „Topiramat AL Migräne 25 100 St PZN 00133965“ vorgelegt.
Was würden Sie als Rabattvertrag abgeben? Bei uns zeigt die EDV unter anderem Topiramat Hormosan 200 Stück (N3) als Rabattartikel an.
Dürfen wir 200 Tabletten abgeben oder nur 100 Stück? Und aus welchem Grund sollte die Abgabe der doppelten Menge als verordnet erlaubt sein?

Antwort

Die Darstellung der EDV zeigt tatsächlich, dass sowohl die verordnete Packung mit 100 Stück eine N3-Packung ist als auch verschiedene Rabattpartner mit je 200 Stück (N3).

Nachfolgend ein Auszug aus der Lauer-Taxe online:

Sie dürfen die doppelte Menge in diesem Fall abgeben, da nach Rahmenvertrag alle Bedingungen für einen Austausch erfüllt sind:

a) gleicher Wirkstoff
b) identische Wirkstärke
c) identische Packungsgröße
d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform
e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
f) keine, einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.

Eine identische Packungsgröße liegt dann vor, wenn die Packungen ein identisches Normkennzeichen tragen, unabhängig von der enthaltenen Stückzahl.

Dabei ist es unerheblich, wie die Zuordnung zu diesem Normbereich zustande kam. Dies hängt wiederum davon ab, welcher Arzneimittelgruppe das jeweilige Präparat in der Packungsgrößenverordnung zugeordnet wird.

Hier ist es so, dass der Wirkstoff Topiramat zwei Indikationen hat: zur Migräneprophylaxe und zur Behandlung der Epilepsie. Die angezeigten Rabattarzneimittel werden den Antiepileptika mit einem Nmax-Bereich von 190–200 Stück (also 200 St. = N3) und das Ausgangsmittel wird den Migränemitteln mit einem Nmax-Bereich von 95–100 Stück zugeordnet (100 St. = N3).

Da nun beide Produkte ein identisches Normkennzeichen (N3) tragen und in mindestens einem Anwendungsgebiet übereinstimmen, ist ein Austausch nach Rahmenvertrag möglich.

Viele Kollegen melden allerdings in solchen Fällen Pharmazeutische Bedenken an, da sie nicht die doppelte Menge der verschriebenen abgeben möchten. Außerdem kann es vorkommen, dass Patienten aufgrund der abweichenden Indikationen, die im Beipackzettel genannt werden, verunsichert sind. Dies müssen Sie im Beratungsgespräch mit dem Patienten klären. Falls Sie aufgrund von Pharmazeutischen Bedenken kein Rabattarzneimittel abgeben, müssen Sie dies rahmenvertragskonform auf dem Rezept dokumentieren: Sonder-PZN plus handschriftlicher Vermerk, abgezeichnet mit Unterschrift und Datum.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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