Ist ein „A“ auf einem BtM-Rezept ausreichend für die Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge pro 30 Tage?

Wir haben noch eine Frage zum Buchstaben „A“ bei der Belieferung von BtM-Rezepten.

Uns liegt ein Rezept über „Medikinet adult 30 mg REK 78 St. Dosierung: 1-0-0“ vor. Damit reicht die verordnete Menge länger aus als für die Verschreibungs­höchst­grenze von 30 Tagen.

Darf der Arzt mittels Buchstabe „A“ nicht nur die Anzahl der möglichen Betäubungs­mittel sowie die Höchst­menge an abgegebenem Wirkstoff, sondern auch die Verschreibungs­höchst­grenze von 30 Tagen überschreiten?

Antwort

Die Höchst­menge für den Wirkstoff Methylphenidat liegt laut BtMVV bei max. 2.400 mg, d. h. max. 80 REK Medikinet adult 30 mg innerhalb von 30 Tagen.

Kommt der Patient mit der Menge von 78 Kapseln 78 Tage aus, ist das keine Überschreitung der Höchst­menge, denn laut BtMVV ist nur die Verschreibung der Wirkstoffmenge begrenzt, nicht aber die Reich­dauer. Wie lange der Patient damit auskommt, ist unab­hängig von der Höchstmenge.

2 BtMVV

§ 2 Verschreiben durch einen Arzt

„(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:
[…]
Methylphenidat 2 400 mg,
[…]“

Der Arzt darf auch mehr als zwei verschiedene Wirk­stoffe innerhalb von 30 Tagen verordnen, wenn er das Rezept mit einem „A“ kenn­zeichnet. Er darf aber auch die in § 2 festgelegten Höchst­mengen überschreiten, wenn er in diesem Fall ebenfalls ein „A“ auf die Verordnung bringt. Sollte der Arzt ein „A“ vergessen haben, dann darf die Apotheke dieses gemäß § 6 Rahmen­vertrag nach Rück­sprache mit dem Arzt auch selbst ergänzen. Achtung: Fehlt das „A“, führt dies erfahrungs­gemäß häufig zu Retaxationen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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