Ist „Dj“ bei einer Rezepturverordnung ausreichend?

Reicht bei einer Rezeptur die Angabe „Dj“ aus oder muss die Dosierung genau aufgeführt sein?

Antwort

Bei Rezepturverordnungen muss anstelle der Dosierung immer eine Gebrauchsanweisung angegeben werden. Da Rezepturgefäße nach § 14 ApBetrO auch mit der Art der Anwendung und der Gebrauchsanweisung (z. B. „2 x täglich dünn auf die betroffenen Hautstellen auftragen“) gekennzeichnet werden müssen, kann die Dosierungsangabe „Dj“ für Rezepturen nicht ausreichend sein.

14 Abs. 1 ApBetrO

„(1) Rezepturarzneimittel müssen auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen, mindestens folgende Angaben aufweisen:

  1. Name und Anschrift der abgebenden Apotheke und, soweit unterschiedlich, des Herstellers,
  2. Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl,
  3. Art der Anwendung,
  4. Gebrauchsanweisung, sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
  5. Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige Bestandteile nach der Art,
  6. Herstellungsdatum,
  7. Verwendbarkeitsfrist mit dem Hinweis ‚verwendbar bis‘ oder mit der Abkürzung ‚verw. bis‘ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr und, soweit erforderlich, Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung,
  8. soweit erforderlich, Hinweise auf besondere Vorsichtsmaßnahmen, für die Aufbewahrung oder für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder sonstige besondere Vorsichtsmaßnahmen, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden, und
  9. soweit das Rezepturarzneimittel auf Grund einer Verschreibung zur Anwendung bei Menschen hergestellt wurde, Name des Patienten.“

Sie dürfen diese Angabe jedoch nach Rücksprache auf dem Rezept ergänzen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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